25.11.2021
3G am Arbeitsplatz
Am 25. November tritt das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft. Rechtsanwalt Dirk Stapel informiert über aktuelle Corona-Regelungen und daraus resultierende Veränderungen für Gäste und Mitarbeiter.
In einer Zoom-Konferenz des Forums für Automatenunternehmer wies Stapel darauf hin, dass sowohl das bundesweite IfSG als auch die jeweilige Landesverordnung Anwendung findet – „die schärfere der beiden Regelungen gilt!“, so Stapel. Auf Basis der bisherigen Rechtsgrundlage haben einige Bundesländer, unter anderem Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg neue Verordnungen erlassen, die bis einschließlich 15. Dezember Gültigkeit haben.
Stapel berichtete weiter, dass mit dem neuen IfSG eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz verpflichtend sei. Mitarbeitende müssen demnach alle Anforderungen nach 3G erfüllen – also entweder geimpft, genesen oder getestet sein: „Jeder Mitarbeitende Ihres Unternehmens ist davon betroffen.“ Somit greife ab sofort die sogenannte Test- und Dokumentationspflicht und Arbeitgeber seien dazu angehalten, die Erfüllung der 3G-Regel sicherzustellen und zu prüfen. „Tragen Sie dafür Sorge, dass Ihr Personal den jeweils zu erfüllenden Status nachweisen kann.“
Damit einhergehend sei eine Testpflicht für nicht geimpfte Arbeitnehmende verpflichtend. Das neue IfSG erkennt Selbsttests als gültiges Testverfahren an, vorausgesetzt diese erfolgen im Betrieb und werden von einer weiteren Person durchgeführt. Nicht geimpfte Arbeitnehmende könnten alternativ auch kostenpflichtige Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 h, Thüringen bildet eine Ausnahme und akzeptiert dieses Testverfahren NICHT) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 h) in öffentlichen Teststationen in Anspruch nehmen. Die Gültigkeit der Tests hat laut Stapel zum jeweiligen Arbeitsbeginn Bestand. FAQs zum betrieblichen Infektionsschutz am Arbeitsplatz habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt.
Die Überprüfung des jeweiligen Status könne mit der kostenfreien CovPassCheck-App (zur Verfügung gestellt vom RKI) vorgenommen werden. Eine weitere Möglichkeit sieht Stapel in der Dokumentation mit eigens angelegten Excel-Listen oder der Vorlage von Nachweisen in Papierform (immer in Kombination mit einem gültigen Personalausweis) sowie die Übermittlung von negativen Testergebnissen via E-Mail, Fax, WhatsApp etc. Stapel wies ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz Kopien von Impf- oder Genesenennachweisen untersage.
Wichtig:
– Die Mitarbeitenden immer wieder darauf hinweisen, einen gültigen Status-Nachweis mit sich zu führen.
– Verwendung der COVPassCheck-App ist eine dringende Empfehlung der Landesregierung von NRW, aber laut Verordnung kein Muss.
– In NRW ist die Ausschilderung der 2G-Regelung Pflicht.
– Spielstätten dürfen eine Liste über Impfnachweise der Kunden führen, damit erneute Vorlage entfällt, Einverständnis betreffende Person vorausgesetzt.
– Bei positiven Corona-Testergebnissen ist die betreffende Person unverzüglich in häusliche Quarantäne zu schicken und das Gesundheitsamt zu informieren.
– Die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen und Dienstleitern regelt das Arbeitsschutzgesetz §8.
Stapel berichtete, dass die Homeoffice-Regelung keine zwingende rechtliche Verpflichtung darstellt, aber eine klare Empfehlung. Beim Thema Kurzarbeit beruft er sich auf die aktuelle Verweisungslage der Bundesagentur für Arbeit. „Für den Fall, dass Sie einen erheblichen Rückgang an Spielgästen verzeichnen, kann Kurzarbeit mit Mitarbeitenden vereinbart werden.“ Alternativ regte Stapel an, die Öffnungszeiten zu verringern.
Das Forum weist darauf hin, dass die Länder die Möglichkeit haben, noch schärfere Auflagen verbindlich zu machen. Dies sei zum Beispiel in Bayern der Fall, wo ab dem 24. November für Gäste 2G+ gilt und nicht immunisierte Beschäftigte zweimal wöchentlich einen PCR-Testnachweis erbringen müssen. In Thüringen bestehe diese Auflage für Beschäftigte bereits seit der vergangenen Woche 46. Hier soll auch für Gäste zeitnah die 2G+-Regel implementiert sowie eine Sperrstunde für Spielhallen ab 22 Uhr eingeführt werden.