30.03.2022
Gesetzentwurf: Änderung des Bremischen Spielhallengesetzes
Das Land Bremen beabsichtigt eine kurzfristige und grundlegende Änderung des Bremischen Spielhallengesetzes (BremSpielhG). Das berichtet der Justiziar des Nordwestdeutschen Automatenverbands (NAV), Prof. Florian Heinze: „Als Bestandteil des Gesetzespakets zur Anpassung spielhallenrechtlicher und glücksspielrechtlicher Vorschriften im Land Bremen an den Glücksspielstaatsvertrag 2021 werden verschiedene Regelungen des bisherigen Gesetzes deutlich verschärft.“
Die wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfs sind:
• Heraufsetzung des Mindestabstands zu anderen Spielhallen von 250 Metern auf 500 Meter Luftlinie,
• Einführung eines einzuhaltenden Mindestabstands zu Wettvermittlungsstellen von 500 Metern Luftlinie,
• Einführung eines einzuhaltenden Mindestabstands von 250 Metern Luftlinie zu bestimmten Schulformen,
• Einführung gesetzlicher Kriterien zur Auflösung von Abstandskonflikten zwischen miteinander in Abstandskonkurrenz liegenden Spielhallen und zur Auflösung von Abstandskonflikten zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen,
• Heraufsetzung des Eintrittsalters in Spielhallen auf 21 Jahre,
• Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen oder zum Verzehr außer Haus sowie Verbot, den Konsum mitgebrachter Speisen und Getränken in Spielhallen zuzulassen.
Vorgesehen sei darüber hinaus eine Weitergeltung der bis zum 30. Juni 2022 befristeten Erlaubnisse bis zur Entscheidung über Neuanträge. Darüber hinaus könnten Erlaubnisse mit einer Befristung auf zwei Jahre zunächst auch ohne Einhaltung des Mindestabstands von 500 Metern zu Spielhallen erteilt werden – eingehalten werden müsse lediglich der bislang ohnehin geltende Mindestabstand von 250 Metern –, ohne Einhaltung eines Mindestabstands zu Wettannahmestellen und ohne Einhaltung eines Mindestabstands zu bestimmten Schulformen.
Heinze weist darauf hin, dass die stichpunktartige Zusammenstellung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Bremischen Spielhallengesetzes noch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben könne.