09.06.2022
OASIS: Verstärkte Kontrollen und Bußgelder
Ordnungsbehörden überprüfen zurzeit verstärkt, ob zur Nutzung von OASIS freigeschaltete Spielhallen einen Abgleich mit der Sperrdatei durchführen. Das meldet Prof. Dr. Florian Heinze in einem Rundschreiben. Heinze ist Justiziar des Nordwestdeutschen Automatenverbands sowie Geschäftsführer und Justiziar des Automatenverbands Niedersachsen. „Die Ordnungsbehörden vor Ort haben Kenntnis davon, welcher Spielhallenbetreiber mit welcher Spielhalle bereits an das bundesweite und spielformübergreifende Sperrsystem angeschlossen ist“, so Heinze.
Und weiter: „Mit Freischaltung des Zugangs Ihrer Spielhallen an das bundesweite und spielformübergreifende Sperrsystem sind Sie dazu verpflichtet, den vorgeschriebenen Abgleich spielwilliger Personen mit der Sperrdatei durchzuführen.“ In der jüngeren Vergangenheit hätten verschiedene Ordnungsbehörden bereits festgestellt, dass in angeschlossenen und zur Nutzung freigeschalteten Spielhallen ein Abgleich mit der Sperrdatei nicht erfolgt.
Engmaschige Kontrollen
Viele Ordnungsbehörden hätten angekündigt, die Nutzung des Sperrsystems in Spielhallen ab sofort häufiger und engmaschiger zu kontrollieren und Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, wenn Spielhallen bereits zur Nutzung des Sperrsystems freigeschaltet sind und der vorgeschriebene Abgleich mit der Sperrdatei unterbleibt. „Darüber hinaus müssen Sie davon ausgehen, dass das Regierungspräsidium Darmstadt den Ordnungsbehörden vor Ort Auskunft über die getätigten Sperrdateiabfragen erteilt, so dass selbst ohne Kontrolle des Außendienstes der Ordnungsämter vor Ort in Ihrer Spielhalle feststellbar ist, ob trotz Freischaltung des Zugangs zum Sperrsystem Sperrdateiabfragen erfolgen“, erklärt Heinze.
Ordnungswidrigkeiten könnten gem. § 28a Abs. 2 GlüStV 2021 mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden: „Auch bei Erstbegehung ist daher mit empfindlichen Geldbußen zu rechnen, selbst wenn die Behörde – wie im Regelfall – die maximale Bußgeldhöhe bei Erstbegehung nicht ausschöpft.“
Dringender Appell
Heinze empfiehlt daher: „Soweit Sie im Einzelfall noch keinen Antrag auf Anschluss Ihrer Spielhallen an das bundesweite und spielformübergreifende Sperrsystem gestellt haben, holen Sie dies bitte umgehend nach. Soweit Sie bereits zur Nutzung des Sperrsystems mit den von Ihnen betriebenen Spielhallen freigeschaltet sind, tragen Sie bitte dafür Sorge, dass der vorgeschriebene Abgleich der Daten spielwilliger Personen mit der Sperrdatei ab sofort durchgehend und lückenlos erfolgt. Anderenfalls müssen Sie mit der Einleitung von Bußgeldverfahren rechnen.“
Widerruf der Erlaubnisse
Bußgelder in einer Höhe von mehr als 200 Euro werden in das Gewerbezentralregister eingetragen. „Eintragungen in das Gewerbezentralregister können auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO oder nach § 33i Abs. 2 Nr. 1 GewO und die spielhallenrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 3 Nr. 1 NSpielhG im Zweifel nach sich ziehen. Bei Verlust der gewerberechtlichen bzw. spielhallenrechtlichen Zuverlässigkeit droht der Widerruf erteilter Erlaubnisse“, so Heinze.
Alle Infos zum Spielersperrsystem OASIS finden Sie hier. Oder im games & business-Dossier „Spielersperrsystem: Fakten, Produkte, Antworten“, das Sie hier in unserem Downloadbereich finden.
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