06.02.2023
Zertifizierung: Neue Frist in Niedersachsen
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat die ursprünglich am 31. März 2023 endende Übergangsfrist für die Vorlage einer Spielhallen-Zertifizierung durch Erlass bis zum 30. September 2023 verlängert. Allerdings müssen Spielhallenbetreiber bis zum 31. März 2023 gegenüber ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde das „ernsthafte Bemühen“ um eine (noch nicht erreichbare) Zertifizierung durch eine akkreditierte Prüforganisation nachweisen. Dieser Nachweis muss unaufgefordert und fristgerecht erbracht werden. „Ernsthaft bemüht“ sind laut Definition des Ministeriums diejenigen Unternehmer, die eine Zertifizierung bei einer Prüforganisation beantragt haben, die derzeit das Akkreditierungsverfahren bei der Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) durchlaufen. Das meldet der Justiziar und Geschäftsführer des Automaten-Verbands Niedersachsen (AVN), Prof. Florian Heinze (Foto), in einem Rundschreiben.
Zertifizierung ist Erlaubnisvoraussetzung
Voraussetzungen für die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen aufgrund des bereits im vergangenen Jahr (1. Februar 2022) in Kraft getretenen Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) sind unter anderem eine bestandene Sachkundeprüfung und eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Prüforganisation. „Zu zertifizieren sind […] insbesondere alle nach § 18 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 NSpielhG genehmigten Doppelspielhallen sowie alle nach dem 1. Febuar 2022 neu genehmigten Einzelspielhallen (etwa aufgrund einer Neueröffnung oder eines Betreiberwechsels)“, klärt Heinze auf. Bestandsspielhallen, die noch über eine fortgeltende glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV verfügten (die vor dem 1. Februar 2022 erteilt wurde), seien von der Zertifizierungspflicht noch nicht betroffen.
Noch keine Prüforganisation akkreditiert
Bislang hätten Spielhallenerlaubnisse nach neuem Recht aufgrund einer laufenden Übergangsfrist noch ohne Nachweis einer Zertifizierung erteilt werden können. Das Gesetz sehe jedoch vor, dass das Zertifikat einer akkreditierten Prüforganisation bis spätestens zum 31. März 2023 der Erlaubnisbehörde nachgereicht werden muss. Da diese Frist näher rücke und die für die Akkreditierung von Prüforganisationen zuständige DAkkS bislang keine Prüforganisationen akkreditiert habe, habe sich das MW dazu entschlossen, die Übergangsfrist zu verlängern.
Der Bundesverband Automatenunternehmer bietet gemeinsam mit dem Nordwestdeutschen Automaten-Verband (NAV) und dem AVN am 15. Februar eine Informationsveranstaltung in Hannover zur Branchenzertifizierung an, für die sich noch angemeldet werden kann.