Causa Bet3000: Anbieter äußert sich

Am 25. Juli wurde Bet3000 die Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) entzogen. Seitdem ist das Online-Angebot des Sportwettanbieters nicht mehr erreichbar und auch die über 200 Wettvermittlungsstellen in Deutschland haben den Betrieb eingestellt. Gegenüber games & business erklärte ein Vertreter von IBA Entertainment, Mutterkonzern der Marke Bet3000, die Hintergründe und warum das Unternehmen die Entscheidung für rechtswidrig hält.

„Nichteinhaltung technischer Regelungen“

Demnach sei der Lizenzentzug „aufgrund des Vorwurfs der Nichteinhaltung bestimmter technischer Regelungen im Onlinevertrieb und einer damit verbundenen Unzuverlässigkeit“ erfolgt. Konkret handelt es sich um ein Problem beim Anschluss an das verpflichtende IT-Aufsichtssystem LUGAS. Dieser Anschluss hat laut dem Vertreter von IBA aufgrund eines Fehlers bei einem Dienstleister in Zeiträumen nicht funktioniert. Das technische Problem sei allerdings bereits erkannt worden und zum Zeitpunkt des Bescheids bereits behoben worden. Somit seien die technischen Regelungen eingehalten worden.

Das Unternehmen folgte der Aufforderung des Bescheids und nahm das Wettangebot vom Netz. Allerdings hält IBA den Bescheid für rechtswidrig und wehrt sich juristisch gegen den Verlust der Lizenz. Derzeit liegt dem Verwaltungsgericht Halle eine Klage sowie ein Eilantrag in der Sache vor. Vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt versucht das Unternehmen zudem eine Zwischenverfügung zu erwirken.

Sofortvollzug unbegründet

Die IBA hält den Bescheid aus verschiedenen Gründen für rechtsfehlerhaft. Zum einen sieht das Gesetz ein abgestuftes Verfahren vor. Im Glücksspielstaatsvertrag 2021 heißt es dazu: „Verletzt ein Erlaubnisinhaber eine nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 bestehende Mitteilungspflicht oder die nach § 4c Absatz 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis, kann die zuständige Behörde ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einhaltung der Pflichten auffordern“. Dieses Verfahren und die damit verbundene Reihenfolge wurde laut dem Wettanbieter jedoch nicht eingehalten. Der am 25. Juli erlassene Bescheid enthielt die Anordnung zur sofortigen Vollziehung. Zuvor seien keine Aufforderungen oder Fristen seitens der GGL erfolgt. Ein Sofortvollzug müsse besonders begründet werden, dies sei jedoch nicht erfolgt.

Zudem habe die Behörde verpasst zwischen den terrestrischen Wettvermittlungsstellen und dem Online-Angebot zu unterscheiden. IBA beruft sich darauf, dass die Erlaubnis auch getrennt für den virtuellen oder terrestrischen Raum erfolgen kann. Die Lizenz sei somit teilbar. Von dem ausgesprochenen Lizenzentzug seien jedoch auch die über 200 Wettvermittlungsstellen unmittelbar betroffen, obwohl in diesem Bereich zu keinem Zeitpunkt ein technisches Problem vorlag.

Insgesamt seien rund 1.500 Arbeitsplätze bei Bet3000 Deutschland, in Wettvermittlungsstellen und verbundenen Unternehmen durch die Entscheidung bedroht. IBA rechnet in den nächsten Tagen mit einer vorläufigen Eilentscheidung in der Sache und hofft effektiven Rechtsschutz zu erhalten.

Bildquelle: © Bet3000