09.04.2024
Cannabis-Konsum in Spielhallen erlaubt?
Zum 1. April ist das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) in Kraft getreten. Damit dürfen unter bestimmten Voraussetzungen volljährige Personen in Deutschland Cannabis besitzen und konsumieren. Die Teillegalisierung der Droge wirft gerade für den Bereich der Spielhallen und Gaststätten viele Fragen auf.
Cannabis-Konsum in Spielhallen und Gaststätte
In § 5 des CanG werden verschiedene Konsumverbote genannt, die Spielhallen und Gaststätten nicht betreffen. Der Cannabis-Konsum in diesen Lokalitäten ist damit gesetzlich bisher nicht verboten. Somit kann der Eigentümer derzeit selbst darüber entscheiden, ob er seinen Gästen den Konsum erlaubt.
Der Justiziar der Automaten-Verbände Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, Tim Hilbert, empfiehlt, den Gästen in Spielhallen und Gaststätten den Konsum von Cannabis zu untersagen. Seit vielen Jahren tritt der Verband für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Angeboten in Spielhallen ein. Der Spieler- und Jugendschutz in Spielhallen sei ein entscheidendes Qualitätsmerkmal der Branche. Damit grenzt sie sich deutlich vom illegalen Markt ab. Das Spielen unter jeglichem Drogeneinfluss ist mit einem verantwortungsvollen Umgang mit Glücksspiel nicht vereinbar. Betreiber sollten Hilbert zu Folge den Cannabis-Konsum verbieten.
Dürfen Mitarbeiter während oder vor der Arbeit Cannabis rauchen?
CanG enthält kein Verbot, dass den Konsum der Droge während oder der Arbeit verbietet. Jedoch untersagen die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 2 DGUV), dass Versicherte sich durch den Konsum von legalen und illegalen Drogen nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie andere oder sich selbst gefährden könnten.
Dahingehend tragen auch alle Arbeitgeber eine Verantwortung ihren Mitarbeitern den Konsum von Drogen zu verbieten. Das sollte nicht nur rein mündlich, sondern auch in Form einer schriftlichen Dienstanweisung erfolgen, die von den Mitarbeitern unterschrieben wird. Zudem sei es empfehlenswert eine solche Anweisung regelmäßig zu kontrollieren. Dabei ist laut Hilbert zu beachten, dass Arbeitnehmer nicht einseitig zu Drogentests gezwungen werden können. Des Weiteren hafte der Arbeitgeber nicht für Verstöße, die durch ordnungsrechtliche Kontrollen festgestellt werden.
Beim Verband können Sie das Muster zur Dienstanweisung sowie ein angepasstes Vertragspaket zum Thema Arbeitsrecht bekommen.
Bild: Sarah – stock.adobe.com