27.03.2024
Cannabis-Teillegalisierung: Folgen für Betriebe
Am 22. März 2024 verabschiedete der Bundesrat das Cannabisgesetz (CanG), das einen kontrollierten Cannabis-Konsum ermöglicht. Das Gesetz erlaubt volljährigen Personen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum und bis zu 50 Gramm in den eigenen vier Wänden. Es wird jedoch erwartet, dass die Umsetzung der Regelungen, die in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, herausfordernd sein wird, heißt es in einer Mitteilung des Bundesverbands Automatenunternehmer (BA).
Besonders relevant für die Branche ist der Umgang mit Cannabis in Bezug auf Mitarbeiter und Kunden. Die Konsumverbote gemäß § 5 des CanG bieten laut BA nur begrenzte Unterstützung, da sie lediglich den Konsum in Anwesenheit von Minderjährigen (möglicherweise relevant in der Gastronomie) und in der Nähe von Schulen, Kinderspielplätzen, Jugendzentren, öffentlichen Sportanlagen und den neu geschaffenen Anbauvereinigungen verbieten. Es gelten auch Konsumverbote in Fußgängerzonen (7–20 Uhr) und in militärischen Bereichen.
Regelungen zum Cannabis-Konsum in der Gastronomie
In der Gastronomie gelten spezifische Regelungen für Raucherkneipen, Raucherräume und die Außengastronomie. Dort, wo das Rauchen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesländer noch erlaubt ist, ist grundsätzlich auch der Konsum von Cannabis gestattet, wie der Dehoga kürzlich bekannt gab. Allerdings behält sich jeder Gastronom aufgrund seines Hausrechts das Recht vor, den Konsum von Cannabis durch Gäste zu untersagen. Diese Regelung gilt sowohl für die Außengastronomie als auch für Raucherkneipen.
Cannabis-Konsum am Arbeitsplatz
Das Cannabisgesetz behandelt innerbetriebliche Aspekte der Legalisierung weitgehend nicht. Es wird lediglich die Arbeitsstättenverordnung angepasst. Nicht rauchende Mitarbeiter sollen damit vor den Gefahren von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt werden. Es können Verbotszonen eingerichtet werden, und in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr müssen angepasste Maßnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Mitarbeiter ergriffen werden.
Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften dürfen Mitarbeiter nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel arbeiten. Der BA empfiehlt, Mitarbeiter darauf hinzuweisen. Darüber hinaus können arbeitsvertragliche Pflichten der Arbeitnehmer relevant sein. Es ist auch möglich, den Cannabis-Konsum am Arbeitsplatz zu verbieten, was zusätzliche Sicherheit für das Unternehmen bietet. Der BA rät, dies bis zur Klärung der Rechtslage umzusetzen.
Bild: Sarah – stock.adobe.com