Energiesparmaßnahmen: Weitere Vorschriften

Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) wurde am 16. September 2022 vom Bundesrat gebilligt. Sie wird damit ab dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre – bis zum 30. September 2024 – gelten. Das Bundeskabinett hatte zuvor die Verordnungen mit kurz- und mittelfristigen Maßnahmen zum Energiesparen im Gebäudebereich beschlossen, um die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Die „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (EnSikuMaV) trat bereits zum 1. September 2022 in Kraft. Eine der besonders einschneidenden Vorschriften für Unternehmer ist dort die Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen. games & business berichtete.

Zu den mittelfristigen Maßnahmen der EnSimiMaV, die ab Oktober gilt, zählen insbesondere Energiesparmaßnahmen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) hat die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.

Heizungsüberprüfung

Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines mit einer Gasheizung beheizten Gebäudes hat eine Heizungsüberprüfung durch eine fachkundige Person vornehmen zu lassen und gegebenenfalls identifizierte Maßnahmen bis spätestens zum 15. September 2024 zu ergreifen. In Frage kommt laut Verordnung die Absenkung der Vorlauftemperatur einer Heizung, die Aktivierung der Nachtabsenkung oder die Absenkung der Warmwassertemperaturen. Der BA verweist darauf, dass hier Ausnahmen möglich seien.

Hydraulischer Abgleich

Daneben haben Eigentümerinnen und Eigentümer großer Gebäude mit Gaszentralheizungen einen sogenannten hydraulischen Abgleich (vereinfacht: komplexe Abstimmung aller Komponenten der Heizanlage) vorzunehmen. In einem ersten Schritt (bis zum 30. September 2023) werden hier die Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngebäuden über 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche und Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten erfasst. Im zweiten Schritt (bis zum 15. September 2024) dann Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten.

Umsetzung der Maßnahmen

Unternehmen werden verpflichtet, alle wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen unverzüglich, spätestens innerhalb von 18 Monaten, umzusetzen, die im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen und Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetzes identifiziert wurden. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Umsetzung solcher Energieeffizienzmaßnahmen sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 10 Gigawattstunden (10 Gigawattstunden entsprechen 10.000.000 Kilowattstunden) innerhalb der letzten drei Jahre. „Dies ist in der Regel bei den Unternehmen unserer Branche der Fall“, so der BA.

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