27.05.2024
Gelnhausen: Keine rückwirkende Erhöhung der Spielapparatesteuer
In einem Rechtsstreit konnte Rechtsanwalt Simon L. Scherer, Justiziar des Hessischen Münzautomaten-Verbands (HMV), vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mehrere Erfolge gegen die Stadt Gelnhausen erzielen. Die Barbarossastadt hatte 2022 eine rückwirkende Erhöhung der Spielapparatesteuer beschlossen, die nun „zu Fall“ gebracht wurde, wie der HMV in einem Rundschreiben mitteilt. Die Stadt Gelnhausen verschickte die geänderten Steuerbescheide bereits.
Erhöhte Spielapparatesteuer in Gelnhausen war nicht zulässig
Die Stadtverordnetenversammlung von Gelnhausen beschloss am 29. Juni 2022, die Spielapparatesteuer rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 15% auf 20% der Bruttokasse zu erhöhen. Grundlage dieses Beschlusses war § 3 Abs. 1 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (HessKAG).
Die Rückwirkung der Steuererhöhung stieß jedoch auf rechtliche Bedenken. Laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die rückwirkende Erhebung einer Steuer unzulässig, wenn der Veranlagungszeitraum bereits abgelaufen ist. Obwohl es in der Vergangenheit Ausnahmen gab, wurden diese nur in Fällen gewährt, bei denen keine Schutzwürdigkeit bestand, z.B. bei Fehlern in der ursprünglichen Satzung.
In den Verfahren gegen die Stadt Gelnhausen argumentierte HMV-Justiziar Scherer erfolgreich, dass die Erhöhung der Spielapparatesteuer nicht rechtmäßig sei. Er stellte fest, dass die Spielapparatesteuer eine kommunale Aufwandssteuer ist. Daher falle sie nicht unter § 3 Abs. 1 HessKAG. Zudem sei die rückwirkende Erhöhung nach § 3 Abs. 2 HessKAG unzulässig, da sie die Steuerpflichtigen schlechter stelle. Zudem wurde die maximale Rückwirkungsfrist von sechs Monaten überschritten: Die neue Satzung trat erst am 5. Juli 2022 in Kraft.
Stadt verschickte bereits angepasste Steuerbescheide
Noch vor einer gerichtlichen Entscheidung erkannte die Stadt Gelnhausen die Fehler in ihrer Vorgehensweise. Daraufhin passte sie die Steuerbescheide für die betroffenen Quartale an. Dies führte dazu, dass die Klagen in der Hauptsache für erledigt erklärt wurden und die Stadt Gelnhausen die Verfahrenskosten tragen musste. Diese Entscheidung betrifft auch das eingereichte Eilverfahren.