Kassensicherungsverordnung: Keine Meldepflicht für Geldspielgeräte

Laut Kassensicherungsverordnung des Bundesministeriums für Finanzen gelten Geldspielgeräte und Warenspielgeräte nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme. Daher besteht für sie keine Meldepflicht. Darüber informiert Prof. Dr. Florian Heinze (Foto), Justiziar des Automatenverbands Niedersachsen (AVN) und des Nordwestdeutschen Automaten-Verbands (NAV). Heinze zufolge seien zur Meldepflicht von Registrierkassen und der Anwendung von Regelungen der Kassensicherungsverordnung auf Geldspielgeräte zahlreiche Fragen seitens Automatenunternehmern an ihn herangetragen worden.

Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

Die Paragrafen 145 und 146 der Abgabenordnung (AO) regeln die Grundlagen der ordnungsgemäßen Buchführung und benennen formelle Anforderungen an die steuerliche Buchführung und insbesondere die Pflicht zur Fertigung von Aufzeichnungen. Steuerpflichtige seien übrigens nicht in der Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme einzusetzen, erklärt Heinze. Die Nutzung sogenannter „offener Ladenkassen“ sei nach wie vor uneingeschränkt möglich.

Wer aber seine Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Kassensystem erfasst, hat gem. § 146a AO ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherungseinrichtung (TSE) zu schützen. Diese zertifizierte technische Sicherungseinrichtung (TSE) muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen.

Für alle, die ihre Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Kassensystem erfassen, gilt eine Kassenmeldepflicht gegenüber den Finanzbehörden. Hier gilt: Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Kassensysteme waren bis zum 31. Juli 2025 zu melden. Seit dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Kassensysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Die Nichtwahrung der Mitteilungsfrist – sofern eine Mitteilungsverpflichtung besteht – kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Keine Meldepflicht für Geldspielgeräte und Geldwechsler

In einer Kassensicherungsverordnung genannten Verordnungsermächtigung hat das Bundesfinanzministerium den in § 146a AO nicht definierten Begriff „elektronisches Aufzeichnungsgerät“ geregelt. Danach gelten Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten sowie Geld- und Warenspielgeräte nicht als elektronische Aufzeichnungsgeräte.

„Für die von Ihnen in der Gastronomie oder in Spielhallen betriebenen Geldspielgeräte besteht also keine Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO, da diese Geräte nach der Kassensicherungsverordnung vom Anwendungsbereich dieser Regelung nicht erfasst sind“, hält Prof. Heinze fest. Auch auf klassische Geldwechsler (ohne Bezug zu einer entgeltlichen Leistung) finde die Regelung keine Anwendung, da sie dem Begriff des elektronischen Aufzeichnungssystems nicht unterfallen.

Derzeit sei eine Anpassung der Kassensicherungsverordnung geplant. Aber auch diese ist laut Heinze für Aufsteller von Geldspielgeräten – soweit ersichtlich – nicht relevant. Zu weiteren Fragen zu Regelungen für elektronische Kassensysteme und zur Kassensicherungsordnung kann Prof. Florian Heinze hier kontaktiert werden.

Bild: © Florian Arp