10.06.2026
NRW: Videoüberwachung von Spielhallen überprüft
Die Vorschriften zur „Überfallprävention“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sehen den Einsatz von Kameras in gewissen Bereichen einer Spielhalle vor. Aus dem Datenschutzrecht ergibt sich wiederum, ob eine Videoüberwachung zulässig ist und wie weit sie gehen darf. Dabei gelten insbesondere für den Außenbereich der Spielhallen strenge Regeln. Vor diesem Hintergrund überprüfte die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) jetzt 38 Spielhallen. Dabei sei zum Teil Verbesserungsbedarf in der Handhabung der Außenbereichsüberwachung festgestellt worden, heißt es. Etwa weil zu großflächig gefilmt wurde. Oder auch weil es an Hinweisschildern auf die Überwachung fehlte. Vor diesem Hintergrund zeigt die LDI NRW auf, worauf es ankommt.
Vorgaben für Hinweisschild
Laut LDI NRW ist die Aufnahme des Eingangsbereichs als Zutrittskontrolle in der Regel datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Es reiche aber aus, wenn lediglich der Eingang sowie ein kleiner Bereich davor gefilmt wird (maximal ein Meter). Die Aufnahme weiter Teile der öffentlichen Straße sowie des Bürgersteigs seien nicht erforderlich und damit unzulässig. Nicht ausreichend für eine rechtmäßige Hinweisbeschilderung sei außerdem das Piktogramm mit einem Kamerasymbol. „Vielmehr sind die in Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung genannten Informationen wie etwa die verantwortliche Stelle, die Rechtsgrundlage, die Zwecke und die Speicherdauer der Datenverarbeitung den Betroffenen vor Betreten des Erfassungsbereiches der Kamera mitzuteilen.“
Landesdatenschutzbeauftragte Gayk: „Trotz erhöhter Gefahren wegen hoher Bargeldbestände: Betreiber von Spielhallen müssen bei einer Videoüberwachung genau darauf achten, dass sie im Außenbereich ihrer Spielhalle nicht mehr aufnehmen, als es für ihre Zwecke erforderlich ist. Darüber hinaus ist eine aussagekräftige Hinweisbeschilderung auch deswegen unerlässlich, damit Passanten erkennen, wo sie im öffentlichen Raum unbeobachtet bleiben.“ Weitere Informationen zur Hinweisbeschilderung gibt es hier.
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