
07.09.2022
Spielhalle in Karlsruhe darf weiterbetrieben werden
Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH BW) für das Land Baden-Württemberg hat einem Antrag einer Spielhallenbetreiberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und den vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle ermöglicht (Az. 1 VB 63/22). Dies meldet der VerfGH BW in einer Pressemitteilung. Die Kanzlei Benesch & Partner hatte die Betreiberin vor Gericht vertreten.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des VerfGH Baden-Württemberg in einem auf vorläufige Duldung einer Spielhalle gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren und begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof. Sie betrieb bis vor Kurzem zwei kleine Spielhallen in Karlsruhe, in deren näheren Umkreis sich unter anderem mehrere Gymnasien sowie zahlreiche Spielhallen anderer Betreiberinnen befinden. Im April 2021 beantragte sie für die hier verfahrensgegenständliche Spielhalle (erneut) die Erteilung einer Betriebserlaubnis ab dem 1. Juli 2021; zuvor war ihr eine bis zum 30. Juni 2021 befristete Erlaubnis erteilt worden. Den Antrag lehnte die Stadt Karlsruhe nach Durchführung eines Auswahlverfahrens zwischen konkurrierenden Betreiberinnen ab und ordnete die Schließung der Spielhalle an. Gleichzeitig erteilte sie für eine nahegelegene Spielhalle eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Die Betreiberin wollte die Erteilung einer einstweiligen Duldung des Weiterbetriebs ihrer Spielhalle erreichen, blieb aber vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 21. März 2022 erfolglos. Der begehrten Erteilung einer Erlaubnis stehe jedenfalls der Versagungsgrund des § 42 Abs. 3 LGlüG (Landesglücksspielgesetz) wegen der Nähe zu unter anderem mehreren Gymnasien entgegen, hieß es zur Begründung.
Der VerfGH BW hat die Stadt Karlsruhe nun im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Betrieb der Spielhalle durch die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung über das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren zu dulden.
Abwehr von schwerem Nachteil + Existenzgefährdung
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr eines schweren Nachteils erforderlich ist. Ein weiterer Betrieb der Spielhalle ohne die mit dem vorliegenden Eilantrag erstrebte Duldung scheide angesichts der Gefahr von Ordnungswidrigkeiten und/oder strafrechtlichen Konsequenzen aus. Ohne den begehrten Ausspruch der vorläufigen Duldung des Weiterbetriebs wäre die Beschwerdeführerin deshalb gezwungen, die Spielhalle weiterhin geschlossen zu lassen. Dies würde erhebliche wirtschaftliche Folgen bedeuten, die durch eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr (gänzlich) beseitigt werden könnten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis vor Kurzem nur noch die hier betroffene kleine Spielhalle betrieb und über keine nennenswerten weiteren Einnahmequellen verfügt.
Die Beschwerdeführerin sehe sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen derzeit erheblichen monatlichen finanziellen Verpflichtungen gegenüber, die sie ausschließlich aus ihrem noch vorhandenen Vermögen bestreitet. Ohne eine vorläufige Öffnung des Spielhallenbetriebs wäre dieses jedoch binnen kürzester Zeit aufgebraucht, so dass die weiterhin monatlich anfallenden Kosten durch die Beschwerdeführerin nicht mehr getragen werden könnten und diese dadurch konkret in ihrer Existenz gefährdet wäre.
Interessen der Stadt Karlsruhe von geringerem Gewicht
Demgegenüber, so der VerfGH BW, erwiesen sich die Folgen, die die Stadt Karlsruhe bei einem Erlass einer einstweiligen Anordnung zu tragen hätte, falls die Verfassungsbeschwerde später keinen Erfolg hätte, von geringerem Gewicht. Auch die Verwirklichung der aus Sicht des Gesetzgebers überragenden Ziele der Verhinderung der Spiel- und Wettsucht sowie des Jugendschutzes hat bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin zunächst zurückzutreten.
Keine Gefährdung des Gemeinwohls
Denn durch den vorläufigen Fortbetrieb der Spielhalle drohe keine derart gravierende Gefährdung des Gemeinwohls, heißt es vom VerfGH BW weiter, dass eine sofortige Einstellung des Spielhallenbetriebs erforderlich und eine vorläufige Fortführung nicht hinzunehmen wäre. Dies gelte umso mehr, als der Spielhallenbetrieb am bisherigen Standort seit vielen Jahren erfolgte, zuletzt aufgrund einer bis zum 30. Juni 2021 befristeten Erlaubnis, und seitens der Stadt auch nach Ablauf dieser Härtefallerlaubnis zunächst keine intensiven Schließungsbemühungen zu erkennen waren.
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