Tipico: Bundesgerichtshof legt Frage dem EuGH vor

Im Verfahren um Tipico und die Rückzahlung von Wettverlusten gibt es vorerst keine endgültige Entscheidung. Der Bundesgerichtshof (BGH) legt die Frage, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von Sportwetten einer Erstattung der im Rahmen unerlaubter Online-Sportwetten erlittenen Verluste von Spielern entgegensteht, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Damit ist das Verfahren erst einmal ausgesetzt.

In dem Verfahren geht es um die Klage eines Mannes, der zwischen 2013 und 2018 insgesamt 3.719,26 Euro bei Online-Sportwetten des Anbieters Tipico verloren hat. Die Klage wurde in den Vorinstanzen am Amtsgericht Geislingen an der Steige und Landgericht Ulm zurückgewiesen. Die Richter argumentierten, dass aus der fehlenden Konzession seitens Tipico keine Nichtigkeit der Verträge resultiere. Mit der Revision vor dem BGH (I ZR 90/23) verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Das Verfahren war ursprünglich für den 7. März 2024 angesetzt, wurde jedoch kurz zuvor für Vergleichsverhandlungen ausgesetzt. Diese scheiterten jedoch, weshalb das Verfahren erneut aufgenommen wurde.

Gericht folgt Tipico-Einschätzung

Mit der Entscheidung des BGH den EuGH anzurufen, folgt das Gericht der Forderung der Tipico-Seite. Diese hatte unter anderem bei der mündlichen Verhandlung am 27. Juni ausdrücklich betont, dass eine Vorlage auf europäischer Ebene unumgänglich sei. Tipico-Anwalt Dr. Ronald Reichert, Rechtsanwalt in der Kanzlei ­Redeker Sellner Dahs, hatte bereits im Mai in games & business erklärt: „Die Regelungen, auf die sich der BGH beruft, sind auf den Zeitraum nicht anwendbar. Denn im Grunde hat der EuGH bereits 2016 im Fall Ince alles gesagt: Weil das Konzessionsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde und die Sportwettveranstalter Konzessionen deshalb nicht erhalten konnten, darf ihnen der Konzessionsvorbehalt nicht entgegengehalten werden. Dass dies neben dem Strafrecht auch für das Zivilrecht gilt, ist eine denklogische Notwendigkeit. Von daher wäre es eine große Überraschung, wenn der Europäische Gerichtshof nun plötzlich anderer Meinung wäre und entscheiden würde, für Online-Sportwetten müsste anderes gelten.” 

DSWV begrüßt Entscheidung

Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) begrüßt die Entscheidung des BGH. „Die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH), den Fall an den EuGH zu verweisen, zeigt, dass eine europarechtliche Klärung notwendig ist,“ erklärt DSWV-Präsident Mathias Dahms. „Wir sind zuversichtlich, dass der EuGH im Sinne der Anbieter und der europäischen Dienstleistungsfreiheit entscheiden wird, wie er es bereits in der Vergangenheit getan hat.“

Bildquelle: Nikolay Kazakov – Bundesgerichtshof.de