26.01.2022
Niedersachsen verabschiedet Spielhallengesetz
Der niedersächsische Landtag hat am 26. Januar 2022 das Gesetz zur Änderung spielhallenrechtlicher Bestimmungen mit der erforderlichen Mehrheit verabschiedet. Das meldet der Geschäftsführer und Justiziar des Niedersächsischen Automatenverbands (NAV), Prof. Florian Heinze (Foto). Damit könne dieses Gesetz – wie geplant – am 1. Februar 2022 in Kraft treten.
Wie Heinze ausführt, können durch die vorgesehene Umsetzung von § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 in Landesrecht Doppelspielhallen auf Antrag bis zum 31. Dezember 2025 weiterbetrieben werden und müssen nicht kurzfristig schließen. Für zweite Spielhallen aus einem Spielhallenverbund bestünden derzeit nur Genehmigungen, die bis zum 31. Januar 2022 befristet seien und nun durch neue Genehmigungen ersetzt werden könnten. Heinzes dringender Appell: „Bitte stellen Sie – soweit nicht ohnehin bereits erfolgt – umgehend die erforderlichen Anträge nach neuer Rechtslage, um einen nahtlosen Weiterbetrieb der zweiten Spielhallen aus einem Spielhallenverbund zu ermöglichen, deren Erlaubnis am 31. Januar 2022 endet!“
Noch unklar ist laut Heinze, ob Genehmigungen zum Weiterbetrieb zweiter Spielhallen aus einem Spielhallenverbund nur dann erteilt werden können, wenn Betreiber einen „gemeinsamen Antrag“ für beide Spielhallen nach neuer Rechtslage stellen und zugleich bei Antragstellung die ihnen zuvor erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis zurückgeben. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) vertrete diese Auffassung, die Heinze allerdings in Zweifel zieht und auf § 20 Abs. 1 NspielhG verweist: „Eine am 1. Februar 2022 für eine Spielhalle bestehende Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (…) bleibt unberührt.“
Dieser dem Vertrauensschutz dienende Grundsatz werde vollständig unterminiert, wenn Betreiber von Doppelspielhallen nun für beide Hallen einen gemeinsamen Antrag nach neuer Rechtslage stellen und eine ihnen zuvor erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis zurückgeben müssten. Heinze: „Sofern Sie sich – um den zügigen Fortgang des Genehmigungsverfahrens und den Erhalt der nötigen Genehmigungen bis spätestens zum 31. Januar 2022 nicht zu gefährden – einer solchen Rechtsauffassung der für Sie zuständigen Erlaubnisbehörde ‚beugen‘ und gemeinsame Anträge für beide Spielhallen stellen, machen Sie bitte unbedingt deutlich, dass Sie die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung nicht teilen und den gemeinsamen Antrag für beide Spielhallen nur deshalb stellen, weil die Erlaubnisbehörde Sie dazu zwingt. Geben Sie eine Ihnen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis bitte nur unter Vorbehalt einer gerichtlichen Nachprüfung dieses Verwaltungshandelns an die Behörde heraus und machen Sie deutlich, dass Sie die Genehmigung mit Rückgabe nicht aufgeben.“