Anpassungen Überbrückungshilfe IV

Die angepassten Programmbedingungen für die fünfte Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ sind nun verfügbar. Dies meldet das Forum der Automatenunternehmer.

Neu sei das Auslaufen der Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs für die Monate Januar und Februar 2022 sowie die Regelung zur Förderfähigkeit von Hygienemaßnahmen nach Lockerung von Zutrittsbeschränkungen. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig in den Monaten Januar und Februar 2022 geschlossen hatten, werden seit 1. März 2022 nicht mehr bezuschusst.

Förderfähig seien Kosten, die sich aus den Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie ergeben (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.). Nähere Infos finden sich hier. Die Förderfähigkeit von Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen entfalle nach dem 20. März 2022 gänzlich.

Anträge seien nach wie vor zwingend durch prüfende Dritte im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. Informationen rund um die Antragstellung stellt die Bundesregierung hier zur Verfügung.

Zuschüsse, so das Forum, seien als steuerbare Betriebseinnahmen in der  Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuererklärung zu erfassen. Zuschüsse aus den Wirtschaftshilfen würden bei den Steuervorauszahlungen für 2022 nicht berücksichtigt und unterliegen keiner Umsatzsteuer.

Auch beim Thema Kurzarbeit gibt es Neuerungen. Alles Wissenswerte hierzu hat RA Dirk Stapel zusammengetragen.

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