07.03.2022
Niedersachsen: E-Zigaretten erlaubt
Aufgrund der am 1. Februar 2022 in Kraft getretenen Änderung des niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes ist das Rauchen in Spielhallen ausnahmslos verboten. Prof. Florian Heinze, Justiziar und Geschäftsführer des Automatenverbands Niedersachsen (AVN), weist darauf hin, dass von den Behörden vor Ort bislang die Frage unterschiedlich beantwortet wurde, ob auch sogenannte E-Zigaretten dem Anwendungsbereich des niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz unterfallen. Eine einheitliche Verwaltungspraxis hatte sich hierzu bisher nicht herausgebildet.
Inzwischen, so Heinze, habe das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung auf seiner Homepage eine Antwort auf diese Frage veröffentlicht. Danach fallen E-Zigaretten nicht in den Anwendungsbereich des niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes.
Verbot des Rauchens in Nebenräumen
Dass in Spielhallen – anders als in fast allen übrigen dem Nichtraucherschutz unterliegenden Einrichtungen und Gebäuden – auch das Rauchen in Nebenräumen nicht gestattet werden darf, wirft laut Heinze erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel auf; Heinze bezieht sich hier auf das Gleichbehandlungsgebot i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG, mit Blick auf die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG sowie mit Blick auf die Allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG.
„Klagen gegen diese Regelung können mangels Klagebefugnis jedoch nicht der AVN oder andere Verbände führen, da es eine allgemeine Verbandsklagebefugnis nicht gibt und die Verbände von den entsprechenden Regelungen auch nicht unmittelbar betroffen sind. Klageverfahren können daher nur von betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmern geführt werden“, sagt Heinze.
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