23.08.2022
Sachkundeprüfungen in Niedersachsen
Mit Details zu Sachkundeprüfungen und Personalschulungen für Spielhallen in Niedersachsen wendet sich Prof. Florian Heinze, Justiziar des Automatenverbands Niedersachsen und des Nordwestdeutschen Automaten-Verbands, an die Aufstellunternehmer beider Verbände. Heinze empfiehlt „dringend“, bereits jetzt Vorbereitungen für ein erfolgreiches Bestehen der Sachkundeprüfung und eine erfolgreiche Zertifizierung zu treffen. Grund: Neu erteilte Erlaubnisse nach § 2 Abs. 1 NSpielhG erlöschen, wenn der zuständigen Erlaubnisbehörde nicht innerhalb einer Übergangsfrist, bis spätestens zum 31. März 2023, der Nachweis über das erfolgreiche Bestehen einer Sachkundeprüfung und das Zertifikat für die nach neuem Recht genehmigte Spielhalle vorgelegt werden, so Heinze.
Nach dem am 1. Februar 2022 in Kraft getretenen niedersächsischen Spielhallengesetz (NSpielhG) ist für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis das erfolgreiche Bestehen einer Sachkundeprüfung erforderlich. Das erfolgreiche Bestehen der Sachkundeprüfung ist darüber hinaus auch Voraussetzung für die seit dem 1. Februar 2022 gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierung von Spielhallen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NSpielhG), erklärt Heinze.
Neue Genehmigungen auf Grundlage dieser am 1. Februar 2022 in Kraft getretenen Neuregelung können derzeit noch ohne Sachkundeprüfung und ohne Zertifizierung der betroffenen Spielhalle erteilt werden. Es gilt die bereits genannte Übergangsfrist bis zum 31. März 2023 (vgl. § 18 Abs. 2 NSpielhG). Darüber hinaus ist das Personal seit dem 1. Februar 2022 durch die Industrie- und Handelskammer besonders zu schulen (vgl. § 8 NSpielhG). Die Industrie- und Handelskammern haben zwischenzeitlich ein Angebot für entsprechende Personalschulungen entwickelt, informiert Heinze.
Personalschulung
Die Industrie- und Handelskammer Hannover hat bereits eine Satzung über die Sachkundeprüfung und die Personalschulung nach dem niedersächsischen Spielhallengesetz erlassen, die vor Kurzem im Veröffentlichungsorgan „Niedersächsische Wirtschaft“ verkündet wurde und die daher in Kraft getreten ist. Weitere Satzungen anderer Industrie- und Handelskammern werden laut Heinze folgen.
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 6 Abs. 2 NSpielhG genannten Sachgebiete. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil von 90 Minuten Dauer und aus einem mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus insgesamt 50 Multiple-Choice-Fragen (5 Fragen zu jedem der insgesamt 10 Sachgebiete) und ist bestanden, wenn 50 Prozent der erzielbaren Punkte erreicht wurden, teilt Heinze mit. Zum mündlichen Prüfungsteil werde zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden habe. Der Prüfung an einer Industrie- und Handelskammer gehe kein Schulungsverfahren vor der IHK voraus, betont Heinze. Die Vorbereitung sei Sache jedes einzelnen Prüflings. Die Prüfung muss absolviert werden entweder von der „antragstellenden Person“ oder einer „mit der Leitung der Spielhalle beauftragten Person“ (vgl. § 3 Nr. 6 NSPielhG und § 5 Nr. 2 NSpielhG).
Weitere Informationen zur Sachkundeprüfung und zur Personalschulung sowie zur Anmeldung erhalten Sie beim Automatenverband Niedersachsen und beim Nordwestdeutschen Automaten-Verband.