21.09.2022
Wettbürosteuer ist unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 20. September 2022 in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist. Der jahrelange Rechtsstreit um die seit 2014 von der Stadt Dortmund erhobene örtliche Aufwandsteuer ist damit zu Gunsten der Wettbürobetreiber entschieden, betont der Deutsche Sportwettenverband (DSWV).
DSWV-Präsident Mathias Dahms (Foto) sagt zum Urteil: „Viele Wettvermittlungsstellen wurden über viele Jahre lang zu Unrecht doppelt besteuert, obwohl wir von Beginn an auf die Rechtswidrigkeit der zusätzlichen kommunalen Wettbürosteuer hingewiesen haben. Nun ist der jahrelange Kampf durch die Instanzen endlich gewonnen.”
Gleichartig mit bundesrechtlich geregelten Steuer
Nachdem die Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht Münster, die von den drei Betreiberinnen von Wettvermittlungsstellen in Dortmund erhobenen Klagen jeweils abgewiesen hatten, kam jetzt das BVerwG in höchster Instanz zu dem Schluss, dass „die die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist, „weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist”.
Zuvor hatte das BVerwG im Jahr 2017 zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden, dass eine Wettbürosteuer nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden darf. Daraufhin änderte die Stadt rückwirkend ihre Satzung und legte den Brutto-Wetteinsatz als Steuermaßstab mit einem Steuersatz von 3 Prozent fest. Die Klagen gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide wiesen die Vorinstanzen ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ jedoch jeweils die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Satzungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt ist. Diese betragen jeweils 5 Prozent des Wetteinsatzes.
Der DSWV erinnert daran, dass bereits 2019 Professor Gregor Kirchhof, Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg, in seinem vom DSWV in Auftrag gegebenen Gutachten festgestellt hatte, dass die Wettbürosteuer unzulässig ist. Demnach verletze die Wettbürosteuer anhand der Bemessungsgrundlage Brutto-Wetteinsatz das grundgesetzliche Gleichartigkeitsverbot.