Glücksspielwerbung: GGL schreibt Studie aus

„Glücksspielwerbung im Fernsehen und im Internet im Spannungsfeld von Kanalisierung und Suchtprävention“ lautet der Titel einer neuen Studie, den die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) europaweit ausschreibt. Die Studie ist der Behörde zufolge mit den 16 Bundesländern abgestimmt. Das Forschungsvorhaben ist Bestandteil der Evaluierung des GlüStV 2021 und soll eine Wirkungsevaluation vornehmen, führt die GGL den Hintergrund der Ausschreibung aus.

Werbevorschriften – geeignet oder verbesserungsfähig?

Im Mittelpunkt steht der Paragraf 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Dieser regelt die Werbung. Es werde erwartet, dass das Ergebnis einen Aufschluss darüber gibt, inwiefern die Bestimmungen des § 5 GlüStV 2021 geeignet oder verbesserungsfähig sind, Spielende und zum Spiel Entschlossene auf das beworbene legale Glücksspielangebot zu lenken, ohne eine (besondere oder kritische) Anreizwirkung auf bisher nicht an Glücksspielen interessierte und/oder vulnerable Personen zu entfalten.

Untersucht werden soll die Wirkung der Werbung und des Sponsorings, aber auch der „werbenden Berichterstattung“ auf sämtliche Empfänger, heißt es weiter. Ein Schwerpunkt liege dabei auf den vulnerablen Personengruppen. Zur Werbung zählt sowohl einzelne Werbemaßnahmen, wie TV-Spots und Werbung auf Social-Media-Kanälen. Ebenso Werbung in ihrer Gesamtwirkung sowie Sonderwerbemaßnahmen, wie die Gewährung von Boni und Rabatten zur Kundengewinnung/-bindung. Das Vergabeverfahren wird laut GGL ab dem 10. August 2023 auf der Vergabeplattform für Ausschreibungen und Aufträge evergabe.de abgewickelt. Die Angebotsfrist ende am 14. September 2023.

Zuletzt hatte der Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung Burkhard Blienert engere Grenzen für Glücksspielwerbung gefordert. Dr. Jörg Ukrow, stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt Saarland, hatte im Rahmen des Symposiums Glücksspiel der Universität Hohenheim 2022 zahlreiche Fragen aufgeworfen, die ihm zufolge nach einer Evaluierung der Werbevorschriften verlangen.

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