20.11.2025
Gericht untersagt Geldspielautomaten im Bowling-Center nach Betreiberwechsel
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass in einem Bowling-Center in Neukölln keine Geldspielautomaten mit Gewinnauszahlung aufgestellt werden dürfen (VG 4 K 28/25). Ein Betreiber hatte versucht, die Erlaubnis zum Betrieb von Geldspielautomaten im Gastronomiebereich einer Neuköllner Freizeitsporteinrichtung mit 28 Bowlingbahnen, Billardtischen, Dartscheiben sowie zwei Box- und einem Basketballautomaten zu erhalten. Das Bezirksamt Neukölln lehnte den Antrag jedoch ab. Die Gastronomie innerhalb solcher Freizeiteinrichtungen sei kein zulässiger Standort für Geldspielgeräte. Der vorherige Betreiber hatte in der Gaststätte mehr als 20 Jahre zwei Geldspielautomaten stehen, berichtet die Berliner Morgenpost.
Kein zulässiger Aufstellort
Laut Mitteilung des VG untersagt die maßgebliche Spielverordnung die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten, in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Dies sei hier der Fall. Der Gaststätte komme im Verhältnis zum Betrieb der Bowlingbahnen lediglich eine ergänzende Bedeutung zu. Die Gaststättenerlaubnis stelle auf den Betrieb der Bowlingbahnen ab und auch in der Außendarstellung werbe die Einrichtung vorrangig als „City Bowling“.
Weiter heißt es, dass die Freizeiteinrichtung insgesamt als Sporthalle im Sinne der Spielverordnung einzuordnen sei. Auch aus diesem Grund scheide die darin befindliche Gaststätte als zulässiger Aufstellort für Geldspielgeräte aus, befanden die Richter. Das Aufstellverbot diene außerdem dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Diesen stehe die Einrichtung uneingeschränkt offen und werbe auch mit Angeboten für Kindergeburtstage und Schulausflüge.
Kein Bestandsschutz nach Betreiberwechsel
Dass es in der Vergangenheit einem anderen Betreiber über mehr als zwanzig Jahre gestattet war, zwei Geldspielautomaten in genau dieser Gaststätte aufzustellen, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die konkrete Genehmigung richte sich an den jeweiligen Aufsteller und sei nicht rein objektbezogen. Ein Bestandsschutz komme deshalb nicht in Betracht. Der Kläger kann gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgehen.
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