VGH Kassel: Erhöhung der Wiesbadener Spielapparatesteuer ist wirksam

Der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossene Erhöhung der Spielapparatesteuer von 5 auf 7,5 Prozent  zum 1. Januar 2024 wirksam ist (Aktenzeichen 5 C 2480/24.N). Die Kläger betreiben Spielhallen in Wiesbaden und reichten beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel eine Normenkon­trollklage ein. Der Hessische Münzautomaten-Verband kündigt an, die Entscheidung zu analysieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Steuererhöhung auf 7,5 Prozent laut Hessischem VGH rechtmäßig

Das Gericht hält die Erhöhung der Spielapparatesteuer für rechtmäßig. Ein möglicher Ausschluss der Öffentlichkeit im vorbereitenden Finanzausschuss sei unerheblich, befanden die Richter. Entscheidend sei, dass die Stadtverordnetenversammlung die neue Satzung in einer öffentlichen Sitzung beschlossen habe. Auch die Steuerhöhe sei zulässig. Nach Ansicht der Richter macht die Steuer den Betrieb von Spielhallen nicht generell unwirtschaftlich. Das zeige sich unter anderem daran, dass die Zahl der Spielhallen und der Aufsteller von Spielautomaten weitgehend gleich geblieben sei. Den steuerlichen Gleichheitsgrundsatz sehen sie angesichts unterschiedlicher steuerlicher Behandlung von Spielhallen und Spielbanken ebenfalls nicht verletzt. Für die Spielbankabgabe sei das Land Hessen zuständig, während die Stadt Wiesbaden die Spielapparatesteuer erhebe. Hier geht es zur Mitteilung des Gerichts.

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