Glücksspielrechtstag: Das Verständnis schärfen

„Was Sie hier als Meinung formulieren, ist auch für die Politik von Bedeutung“, unterstrich der hessische Innenminister Prof. Dr. Roman Poseck (CDU) in seinem Grußwort zum Deutschen Glücksspielrechtstag. Die Veranstaltung wurde in ihrer zwölften Ausgabe zum zweiten Mal von einem Praxisforum begleitet. Reichlich Raum also, um unter dem Motto „Mission Kanalisierung (impossible?)“ über die aktuelle Glücksspielregulierung und ihre Auswirkungen in der Praxis zu diskutieren.

„Digitaler und schneller“

„In den vergangenen Jahren zwölf Jahren gab es sehr viel Bewegung auf dem Glücksspielmarkt“, beobachtet Mirko Benesch von der Rechtsanwaltskanzlei Benesch & Partner, die den Glücksspielrechtstag gemeinsam mit dem Deutschen Fachverlag veranstaltet. Vor allem sei vieles „digitaler und schneller“ geworden. Diese Entwicklung war auch auf dem Glücksspielrechtstag zu beobachten, etwa beim Thema künstliche Intelligenz. Ein sehr komplexes Feld, wie der Vortrag von Dr. Ian Gauci (GTG Legal) eindrucksvoll aufzeigte. Die Regulierung des Einsatzes von KI im Glücksspielkontext steht im Spannungsfeld zwischen Innovationen, Compliance und Spielerschutz. Dabei können schon Kleinigkeiten im Design darüber entscheiden, ob die KI zum Schutz oder zum Ausnutzen vulnerabler Gruppen genutzt wird. Zusätzlich komplex wird das Feld, da gleichzeitig verschiedene Regulierungsregime betroffen sind. Sowohl der AI Act der EU, nationale Verbraucherschutzgesetze sowie die Glücksspielregulierung regulieren den Einsatz künstlicher Intelligenzen.

Falsches Verständnis von Vergnügungssteuer

„Die legalen Anbieter geraten immer mehr unter Druck“, erklärte Mirko Benesch mit Blick auf die vergangenen zwölf Jahre weiter. Dies liegt unter anderem an der Vergnügungssteuer. „Die Vergnügungssteuer kennt nur eine Richtung: Steil nach oben“, bemängelte Florian Riess (Benesch & Partner). Sich gegen diese Erhöhungen zu währen, sei ein „sehr steiniger Weg“, berichtete Riess aus der Praxis. So seien einige Verfahren gestartet worden, etwa um eine erdrosselnde Wirkung der Steuer nachzuweisen. Hier sei die Rechtssprechung allerdings sehr schwammig in ihren Formulierungen, weshalb der Sachverhalt sehr schwierig nachzuweisen sei. Auch Lennart Brüggemann, HLB Schumacher Hallermann, kennt diese Probleme aus der Praxis. Er kritisiert, dass in Behörden und der Rechtssprechung ein falsches Verständnis von der Vergnügungssteuer herrsche. Beispielsweise sei der Lenkungszweck, die Spielsucht einzudämmen, grundsätzlich zulässig. „Wir hören das Argument seit Jahrzehnten“, so Brüggemann. Allerdings gäbe es keine wissenschaftliche Überprüfung der tatsächlichen Wirkung. Für Brüggemann ist es daher wichtig für die eigenen Überzeugungen einzustehen und das Verständnis, beispielsweise in den Kommunen, zu schärfen.

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