Antrag für effektivere Strafverfolgung im bayerischen Landtag

Das illegale Glücksspiel bekämpfen und die effektive Strafverfolgung sicherstellen – Diese Forderungen richten Abgeordnete von CSU und Freien Wählen in einem gemeinsamen Antrag an die bayerische Staatsregierung. Konkret soll sich die Regierung auf Bundesebene dafür einsetzen, dass die Strafbarkeit wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels gemäß § 284 Strafgesetzbuch (StGB) in den Katalog der Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug gemäß § 5 StGB aufgenommen wird, damit das deutsche Strafrecht für illegale Glückspielangebote – insbesondere im Online-Bereich – unabhängig vom Recht des Tatorts gilt.

Darüber hinaus wird die Staatsregierung aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Strafbarkeit gemäß § 284 Abs. 3 StGB in den Katalog des § 100a
Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) aufgenommen wird und eine Einbeziehung in weitere strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen geprüft wird, um eine Ausweitung der Er-
mittlungsbefugnisse, insbesondere auf Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, zu ermöglichen. Zudem solle eine Erhöhung des Strafrahmens des § 284 StGB geprüft werden.

„Problem illegaler digitaler Angebote hat an Bedeutung gewonnen“

Mit dem starken Wachstum des Online-Glücksspiels habe auch das Problem illegaler digitaler Glücksspielangebote erheblich an Bedeutung gewonnen, heißt es in der Begründung. Dabei müsse auch das Strafrecht ein wirksames Instrument bei der Bekämpfung des Schwarzmarktes sein. „Ein wesentliches Problem besteht darin, dass illegale Glücksspielangebote im Internet häufig aus dem Ausland betrieben werden, sich aber gezielt an Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland richten. Die derzeitige strafrechtliche Erfassung solcher Konstellationen ist mit praktischen Schwierigkeiten verbunden. Deshalb sollte die Strafbarkeit wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 StGB – analog zu der Strafbarkeit wegen Sportwettbetrugs – in den Katalog des § 5 StGB aufgenommen werden. Eine entsprechende Regelung würde die effektive Verfolgung solcher Anbieterermöglichen, die ihren Sitz ausschließlich im Ausland haben, aber gezielt illegale Online-Glücksspielangebote auf dem deutschen Markt bereitstellen“, heißt es weiter.

„Ermittlungsinstrumente schnell an Grenzen“

Darüber hinaus bedarf es aus Sicht der Antragssteller einer Ausweitung der strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse. Illegales Glücksspiel werde nicht selten in professionell organisierten und grenzüberschreitenden Strukturen betrieben. „Gerade im digitalen Raum stoßen Ermittlungsinstrumente schnell an ihre Grenzen. Daher sollte die Strafbarkeit gemäß § 284 Abs. 3 StGB in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgenommen werden“, fordern die Landtagsabgeordneten. Dadurch könnten unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung eingesetzt werden. Zudem sollte geprüft werden, ob eine Einbeziehung in weitere strafprozessuale Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Strafverfolgung im Bereich des illegalen Glücksspiels insgesamt effektiver auszugestalten. Schließlich sei auch der geltende Strafrahmen des § 284 StGB auf den Prüfstand zu stellen.

Eingebracht wurde der Antrag von Petra Guttenberger, Holger Dremel, Michael Hofmann, Prof. Dr. Winfried Bausback, Dr. Alexander Dietrich, Norbert Dünkel, Jürgen
Eberwein, Thorsten Freudenberger, Alfred Grob, Josef Heisl, Thomas Holz, Dr. Stephan Oetzinger, Martin Stock, Karl Straub, Peter Wachler (alle CSU), sowie Florian Streibl, Felix Locke, Martin Behringer, Dr. Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian, Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Prof. Dr. Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix Freiherr von Zobel, Thomas Zöller (alle Freie Wähler).