AVRP: neue Hinweise und Regelungen für Spielhallen

In Rheinland-Pfalz dürfen bis zu drei Spielhallen im Verbund betrieben werden, sofern eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Dazu informiert in einem aktuellen Schreiben Rechtsanwalt Tim Hilbert (Foto) vom Automaten-Verband Rheinland-Pfalz (AVRP). Die Erlaubnis zum Betrieb der drei Spielhallen in der Mehrfachkonzession erlischt demnach jedoch nach § 49 Abs. 2 GewO, wenn der Betreiber den Betrieb einer Spielhalle während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Sei die Erlaubnis erloschen, kann keine neue Erlaubnis für eine Mehrfachkonzession mehr erteilt werden, da die gesetzlichen Regelungen eine solche nicht mehr erlauben.

Öffnungsvorgänge mit Dokumenten belegen

Da laut Mitteilung in letzter Zeit vermehrt bekannt wurde, dass Betreiber einzelne Spielhallen über einen längeren Zeitraum schließen, besteht die Gefahr, dass die Erlaubnis erlischt und ein Weiterbetreib der Spielhalle dauerhaft nicht mehr möglich ist. Um den Bestand der Mehrfachkonzession zu wahren, sei es demnach sinnvoll, im Falle einer Teilschließung die konzessionierten Spielhallen an wenigstens einem Tag im Jahr zu betreiben.

Die regelmäßige Öffnung dient laut RA Hilbert dazu, die Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 GewO neu beginnen zu lassen und damit das Erlöschen der bestehenden Erlaubnis zu verhindern. „Wir empfehlen dabei, die Öffnung zur Vorlage der Nachweise bei den zuständigen Behörden entsprechend zu dokumentieren, damit nachvollziehbar ist, dass eine Betriebsaufnahme tatsächlich erfolgt ist. Zum Nachweis empfiehlt es sich insbesondere, die Auslesestreifen der Geldspielgeräte zu sichern, sowie die Öffnung durch den anwesenden Mitarbeiter dokumentieren und protokollieren zu lassen“, schreibt Hilbert im Rundschreiben.

Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Geldspielgeräte im Falle einer vorherigen Abmeldung selbstverständlich für den Tag der Öffnung der Spielhalle wieder angemeldet und die entsprechenden Abgaben zu entrichten sind. Diese Hinweise würden unter Berücksichtigung der derzeit bekannten Rechtslage erfolgen. Änderungen der Rechtslage oder der Verwaltungsvorgaben könnten eine Anpassung der empfohlenen Vorgehensweise erforderlich machen. Für Rückfragen und Unterstützung bei der konkreten Implementierung der Dokumentations- und Meldeprozesse steht der Verband gerne zur Verfügung.

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