29.09.2022
Beleuchtete Namenszüge auch nach 22 Uhr
Namenszüge eines Betriebs dürfen auch nach 22 Uhr während der Öffnungszeiten weiter beleuchtet werden. Diese Änderung hat das Bundeskabinett am 28. September beschlossen. Sie ist eine von mehreren Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV).
Die aktuellen Änderungen betreffen die kurzfristigen Energiespar-Maßnahmen, die für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Besonders kritisiert und umstritten war bislang die Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen/Außenwerbung. Hier machte das Kabinett eine wichtige Klarstellung.
Ausnahmeregelung und angepasste Uhrzeit
Neu ist jetzt eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierfür sind beleuchtete Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang. Diese dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist. In der Ursprungsfassung hatte diese Ausnahmeregelung für die nächtliche Beleuchtung von Namensangaben, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen, noch gefehlt. Der Dehoga Bundesverband etwa hatte dies deutlich kritisiert und eine Korrektur gefordert. Diese ist mit der aktuellen Klarstellung erfolgt.
Außerdem ist der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen jetzt neu von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt und nicht mehr wie bislang bis 16 Uhr des Folgetags.
Neu ist auch eine Ausnahme für beleuchtete Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind. Von der Nutzungseinschränkung weiterhin ausgenommen ist Beleuchtung, die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind damit also regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen.
Weitere Klarstellungen betreffen das Beleuchtungsverbot für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie das Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken. Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums zu den Anpassungen bei der Energieeinspar-Verordnung.
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