Bundesverwaltungsgericht: Soziallotterie-Logo ist Glücksspielwerbung

In einem Urteil vom 12. Februar entschied sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage: „Darf eine So­zi­al­lot­te­rie ihr Logo auf In­for­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en zur In­klu­si­on dru­cken, ohne dass dies als Glücks­spiel­wer­bung zählt?“. Laut „beck-aktuell.Heute im Recht“ kam dabei das Gericht zu dem Urteil, dass ein Soziallotterie-Logo Glücksspielwerbung ist. Damit kippte das Gericht stellenweise vor­an­ge­gan­ge­nen Ur­tei­le. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) meldet, dass sie mit dem Urteil in ihrer Rechtsauffassung bestätigt sehe.

Werbung bleibe Werbung

Um die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern, finanzierte der Klä­ger seine Tä­tig­keit durch Spen­den­ und die Events einer So­zi­al­lot­te­rie. So wollte der Kläger sein Logo auf In­fo­rmationma­te­ria­li­en zum Thema Inklusive dru­cken. Dabei verzichtete er auf di­rek­te Hin­wei­se auf das Glücks­spiel­. Das rheinland-pfälzische Mi­nis­te­ri­um des In­ne­ren und Spor­tes er­teil­te der So­zi­al­lot­te­rie eine be­fris­te­te Er­laub­nis zur Ver­an­stal­tung und Durch­füh­rung. Dabei erhielt die Lotteriegesellschaft Ne­ben­be­stim­mun­gen, die auch den Be­wer­ber betrafen. Laut Mitteilung war der Kläger damit nicht ein­ver­stan­den und klag­te daraufhin.

In einem ersten Urteil gab das Verwaltungsgericht Mainz dem Kläger zu­nächst recht. Das Oberverwaltungsgericht Ko­blenz sah es jedoch an­ders: Da das Logo auch für die Lot­te­rie stehe, könne es das Image der Lot­te­rie ver­bes­sern und so in­di­rekt den Glücks­spiel­ab­satz för­dern. Dies käme einer Wer­bung gleich. Eine wei­te­re Ne­ben­be­stim­mung, dass der Klä­ger auch Drit­te, die für ihn wer­ben, ver­trag­lich zur Ein­hal­tung der Wer­be­re­geln ver­pflich­ten müsse, wurde vom OVG je­doch als zu un­be­stimmt und un­ver­hält­nis­mä­ßig be­wer­tet.

Im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren mit dem Urteil vom 12. Februar be­stä­tig­te das Bundesverwaltungsgericht, dass der Logo-Auf­druck des Klägers Wer­bung ist. Da er seine ge­mein­nüt­zi­ge Ar­beit über­wie­gend durch Lot­te­rie­ein­nah­men fi­nan­ziere, könne das Logo auf dem In­fo­rmationsma­te­ria­li­en zum Loskauf motivieren. Zudem hob das Gericht die Ent­schei­dung zur Wei­ter­ga­be­ver­pflich­tung auf. So müsse der Klä­ger si­cher­stel­len, dass auch von ihm be­auf­trag­te Drit­te die Wer­be­vor­schrif­ten ein­hal­ten. „Wer­bung blei­be Wer­bung – auch, wenn sie ’nur‘ aus einem Logo be­steht. Und Glücks­spiel­an­bie­ter müs­sen bei ihren Wer­be­maß­nah­men be­son­ders auf die ge­setz­li­chen Vor­ga­ben ach­ten, auch wenn mit den Ein­nah­men ge­mein­nüt­zi­ge Tä­tig­kei­ten fi­nan­ziert wer­den“, heißt es auf beck-aktuell.Heute im Recht. Die GGL sehe sich in ihren Positionen in Bezug auf die Regulierung von Glücksspielwerbung weiter gestärkt.

Bild: © pixelkorn – stock.adobe.com