
14.02.2025
Bundesverwaltungsgericht: Soziallotterie-Logo ist Glücksspielwerbung
In einem Urteil vom 12. Februar entschied sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage: „Darf eine Soziallotterie ihr Logo auf Informationsmaterialien zur Inklusion drucken, ohne dass dies als Glücksspielwerbung zählt?“. Laut „beck-aktuell.Heute im Recht“ kam dabei das Gericht zu dem Urteil, dass ein Soziallotterie-Logo Glücksspielwerbung ist. Damit kippte das Gericht stellenweise vorangegangenen Urteile. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) meldet, dass sie mit dem Urteil in ihrer Rechtsauffassung bestätigt sehe.
Werbung bleibe Werbung
Um die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern, finanzierte der Kläger seine Tätigkeit durch Spenden und die Events einer Soziallotterie. So wollte der Kläger sein Logo auf Informationmaterialien zum Thema Inklusive drucken. Dabei verzichtete er auf direkte Hinweise auf das Glücksspiel. Das rheinland-pfälzische Ministerium des Inneren und Sportes erteilte der Soziallotterie eine befristete Erlaubnis zur Veranstaltung und Durchführung. Dabei erhielt die Lotteriegesellschaft Nebenbestimmungen, die auch den Bewerber betrafen. Laut Mitteilung war der Kläger damit nicht einverstanden und klagte daraufhin.
In einem ersten Urteil gab das Verwaltungsgericht Mainz dem Kläger zunächst recht. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz sah es jedoch anders: Da das Logo auch für die Lotterie stehe, könne es das Image der Lotterie verbessern und so indirekt den Glücksspielabsatz fördern. Dies käme einer Werbung gleich. Eine weitere Nebenbestimmung, dass der Kläger auch Dritte, die für ihn werben, vertraglich zur Einhaltung der Werberegeln verpflichten müsse, wurde vom OVG jedoch als zu unbestimmt und unverhältnismäßig bewertet.
Im Revisionsverfahren mit dem Urteil vom 12. Februar bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Logo-Aufdruck des Klägers Werbung ist. Da er seine gemeinnützige Arbeit überwiegend durch Lotterieeinnahmen finanziere, könne das Logo auf dem Informationsmaterialien zum Loskauf motivieren. Zudem hob das Gericht die Entscheidung zur Weitergabeverpflichtung auf. So müsse der Kläger sicherstellen, dass auch von ihm beauftragte Dritte die Werbevorschriften einhalten. „Werbung bleibe Werbung – auch, wenn sie ’nur‘ aus einem Logo besteht. Und Glücksspielanbieter müssen bei ihren Werbemaßnahmen besonders auf die gesetzlichen Vorgaben achten, auch wenn mit den Einnahmen gemeinnützige Tätigkeiten finanziert werden“, heißt es auf beck-aktuell.Heute im Recht. Die GGL sehe sich in ihren Positionen in Bezug auf die Regulierung von Glücksspielwerbung weiter gestärkt.
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