17.04.2026
EuGH-Urteil zu Online-Glücksspiel: Rückerstattung trotz EU-Lizenz möglich
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, bestimmte in anderen EU-Staaten lizenzierte Online-Glücksspiele auf seinem Staatsgebiet zu untersagen und die zivilrechtlichen Folgen daraus zu ziehen. Anlass für das Urteil war ein Fall aus Deutschland. Ein Verbraucher kann demnach von einem Anbieter mit Sitz in einem anderen EU-Land die Rückzahlung verlorener Einsätze verlangen, wenn diese Spiele im Wohnsitzstaat verboten waren.
Nationale Verbote zulässig
Im konkreten Fall (C-440/23) ging es um zwei maltesische Glücksspielunternehmen, deren Online-Glücksspiel-Angebote in Deutschland zum fraglichen Zeitpunkt verboten waren. Deren Deinstleistungen nahm ein in Deutschland wohnhafter Spieler zwischen Juni 2019 und Juli 2021 in Anspruch und verlor mehrere Einsätze. Der EuGH stellte klar, dass nationale Verbote von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und bestimmten Online-Wetten zulässig sind, um Spielsucht zu begrenzen und Schwarzmärkte zu bekämpfen. Auch eine spätere Gesetzesänderung, die das Verbot durch eine Erlaubnispflicht ersetzt, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit früherer Verbote und deren rechtlicher Folgen. Das Unionsrecht stehe daher weder der Feststellung der Nichtigkeit solcher Verträge noch der Rückforderung verlorener Einsätze entgegen – entscheidend ist das nationale Recht des Wohnsitzstaates. Die bloße Tatsache, dass der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist, schützt ihn nicht vor den Konsequenzen eines Verbots im Wohnsitzstaat des Verbrauchers.
Schließlich verstoße die Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Auswirkungen unterliegen dem Urteil zufolge dem anwendbaren nationalen Recht. Sofern die Regelung mit den Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, ist die Nichtigkeit die Folge der Rechtswidrigkeit des Vertrags. Die Teilnahme des Verbrauchers an diesen Spielen reicht trotz des Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts zu begründen. Hier geht’s zur Urteilsbegründung des EuGH.
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