10.10.2022
Kurzarbeitergeld und Arbeitsausfall
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld ist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden. Die Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Mit dem erleichterten Zugang ist laut Bundesverband Automatenunternehmer geregelt, dass Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens 10 Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind und Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen. Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld, zu Anspruchsvoraussetzungen sowie weitere Hinweise gibt es von der Bundesagentur für Arbeit.
Laut Dehoga Bundesverband gilt es für Unternehmer zu bedenken, dass zwar die erleichterten Zugangsregelungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) bis zum Jahresende verlängert wurden, nicht aber die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und nicht die erhöhten Kug-Sätze. Darüber hinaus macht der Gastro-Verband auf einen weiteren wichtigen Aspekt beim Bezug von Kug aufmerksam.
Energiepreise und Kurzarbeit
Der Dehoga berichtet, dass es unter gastgewerblichen Unternehmen Überlegungen gebe, den Betrieb aufgrund der Kostenexplosion bei Gas und Strom in eine Art „Winterschlaf“ zu versetzen. Sollte bei diesen Überlegungen der Bezug von Kug einkalkuliert sein, müsse beachtet werden, dass der Arbeitsausfall immer unvermeidbar sein muss. Eine Gewährung von Kug ausschließlich wegen aktueller Preissteigerungen, insbesondere bei Energie, sei nicht möglich, betont der Dehoga unter Verweis auf die FAQ zum Kug.
Der Verband erläutert dazu: Dreh- und Angelpunkt für die Gewährung von Kug ist immer das Entstehen eines unvermeidbaren Arbeitsausfalls. Dieser müsse in der Kurzarbeitsanzeige konkret dargelegt werden. Der Arbeitsausfall könne auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Ursachen beruhen. Ein Beispiel für ein unabwendbares Ereignis ist laut Dehoga, wenn aufgrund einer Gasmangellage die Bundesnetzagentur die Energieversorgung einschränkt. In einem solchen Fall dürften die Auswirkungen auf den Betrieb und der Wegfall der Tätigkeiten in aller Regel gut darstellbar sein, so der Verband. Die Ausführung der Arbeit sei dann ganz oder teilweise unmöglich. Preissteigerungen stellten dagegen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldes dar, sondern ein Marktrisiko.
Auswirkungen konkret darlegen
Preissteigerungen können dem Dehoga zufolge mittelbar eine wirtschaftliche Ursache für Arbeitsausfälle im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts sein. Allerdings nur dann, wenn sich daraus ein unvermeidbarer Arbeitsausfall ergebe, zum Beispiel wegen Stornierungen, einem Nachfragerückgang oder einer strukturellen Veränderung in der gesamten Branche oder einer Tourismusregion. In einem gastgewerblichen Betrieb könne dies der Fall sein, wenn die Energiekostensteigerung Preiserhöhungen erforderlich macht, durch die dann wiederum die Gästenachfrage sinkt, so der Verband.
Die Auswirkungen der Energiepreissteigerungen auf den Umsatz und vor allem auf die Tätigkeiten der Beschäftigten im Betrieb müssten in diesen Fällen konkret dargelegt werden. Das gelte ebenso für Anstrengungen des Betriebs, den Arbeitsausfall zu vermeiden. Für Kug müsse der Arbeitsausfall erheblich und vorübergehend sein, unterstreicht der Dehoga. Das heißt nach den aktuell verlängerten Kug-Sonderregelungen, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall mit mehr als 10 Prozent Entgeltausfall betroffen seien. Als vorübergehend gelte der Arbeitsausfall, wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit Übergang zur normalen Arbeitszeit zu rechnen ist.
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