03.01.2022
Neuordnung des Spielhallenrechts in Niedersachsen
Die Fraktionen von SPD und CDU haben sich auf die Schaffung eines Niedersächsischen Spielhallengesetzes und die Umsetzung von § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 in Landesrecht verständigen können. Am 14. Dezember 2021 haben beide Fraktionen den gemeinsamen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung spielhallenrechtlicher Bestimmungen in den niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/10441), schreibt Prof. Florian Heinze (Foto), Justiziar und Geschäftsführer des Automaten-Verbands Niedersachsen (AVN), in einer Pressemeldung.
„Die Fraktionen von SPD und CDU beabsichtigen, das Spielhallenrecht in Niedersachsen für die Zeit ab dem 01.02.2022 völlig neu zu regeln. Geschaffen werden soll ein Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG), das alle Vorgaben zum Betrieb von Spielhallen in einem einheitlichen Gesetz bündelt. Bislang finden sich Vorgaben für den Betrieb von Spielhallen in der Gewerbeordnung (GewO), der Spielverordnung (SpielV) und im Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)“, erklärt Heinze. Das neue Recht fasse diese Regelungen in einem einheitlichen Gesetz zusammen und ersetze die bislang geltenden Regelungen aus diesen Rechtsvorschriften. Darüber hinaus würden völlig neue Vorgaben geschaffen, die es im Landesrecht bislang nicht gibt. Das Gesetz soll in der Landtagssitzung vom 26. bis zum 28. Januar 2022 verabschiedet werden. „Ob dieser ambitionierte Zeitplan eingehalten werden kann, bleibt abzuwarten. Auch weitere Änderungen an diesem Gesetzentwurf sind bis zu seinem Inkrafttreten nicht auszuschließen“, so Heinze.
Lesen Sie hier den Gesetzesentwurf und hier die Zusammenfassung von Prof. Heinze.
Was ist jetzt zu tun?
Heinze: „Bitte beachten Sie das ,Ablaufdatum’ der Ihnen derzeit erteilten Genehmigungen zum Betrieb zweiter Spielhallen aus einem Spielhallenverbund am 31.01.2022!“ Heinze empfiehlt, bereits jetzt Anträge auf Erteilung neuer Genehmigungen für zweite Spielhallen aus einem Spielhallenverbund bei den zuständigen Behörden gem. § 20 Abs.4 i.V.m. § 3 Abs.1 NSpielhG-E zu stellen. „Alle derzeit für zweite Spielhallen aus einem Spielhallenverbund erteilten Erlaubnisse gem. § 10e NGlüSpG sind bis zum 31.01.2022 befristet. Auf ihrer Grundlage können zweite Spielhallen daher nur noch vier Wochen lang weiterbetrieben werden.“
Die Antragstellung sollte bereits jetzt auf Grundlage des Gesetzentwurfs erfolgen – unabhängig davon, dass derzeit nicht absehbar sei, ob das Gesetz tatsächlich pünktlich in Kraft tritt und ob und welche Änderungen an dem Gesetz noch erfolgen werden. „In jedem Fall wird ein nahtloser Weiterbetrieb der zweiten Spielhallen aus einem Spielhallenverbund nicht zu erreichen sein, wenn man mit der Antragstellung bis zur Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag wartet. Die dann für die Behörden zur Durchführung des völlig neuen Genehmigungsverfahrens und zur Erlaubniserteilung verbleibende Zeit wäre deutlich zu knapp bemessen, um rechtzeitig eine neue Erlaubnis nach neuer Rechtslage zu erhalten“, erklärt Heinze.