10.03.2023
Niedersachsen verlängert Frist
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat die Übergangsfrist für den mündlichen Teil der Sachkundeprüfung bis zum 31. Mai 2023 verlängert. Darüber informiert Prof. Florian Heinze, Justiziar des Automaten Verband Niedersachsen (AVN), in einem Rundschreiben.
Seit Inkrafttreten des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) im Februar 2022 ist Voraussetzung für Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach neuem Recht gem. § 2 Abs. 1 NSpielhG, dass die antragstellende Person zuvor eine Sachkundeprüfung an einer Industrie- und Handelskammer absolviert hat. Für neu erteilte Erlaubnisse gilt eine am 31.03.2023 endende Übergangsfrist. Bis dahin konnten und können Spielhallenerlaubnisse nach neuem Recht auch ohne vorherige Vorlage eines Sachkundenachweises erteilt werden. Die Sachkundeprüfung ist jedoch bis zum 31. März 2023 nachzuholen und das entsprechende Prüfungszeugnis der zuständigen Ordnungsbehörde vorzulegen.
Inzwischen hat sich gezeigt, dass voraussichtlich nicht alle Betreiber von Spielhallen, die rechtzeitig vor dem 31. März den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung bestanden haben, auch den mündlichen Teil absolvieren können. Aus diesem Grund hat das zuständige Ministerium in Niedersachsen die laufende Übergangsfrist für den mündlichen Teil der Sachkundeprüfung bis zum 31. Mai 2023 verlängert. Für den schriftlichen Teil besteht weiterhin die Frist bis zum 31. März. Bis dahin ist eine vom niedersächsischen IHK ausgehändigte Bescheinigung über das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils vorzulegen.