31.03.2022
NRW: Erlaubnis auch ohne alle Voraussetzungen
Das Innenministerium von NRW informiert die Erlaubnisbehörden in einem Erlass, dass Spielhallenbetreiber von Verbundspielhallen oder von konkurrierenden Spielhallenstandorten, die einen geringeren Mindestabstand als 350 m Luftlinie in Anspruch nehmen möchten, möglicherweise bis 30. Juni 2022 nicht sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen können. Dies betreffe insbesondere die Zertifizierung der Spielhalle und den zu erbringenden Sachkundenachweis. Das meldet das Forum der Automatenunternehmer.
Sofern eine oder mehrere dieser Voraussetzungen seitens der Spielhallenbetreiber bis 30. Juni 2022 nicht erfüllt werden könnten, seien die Erlaubnisbehörden gehalten, „gleichwohl eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen, wenn die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen“. Die Erlaubnisbehörde solle in die Erlaubnis ggf. eine Inhalts- oder Nebenbestimmung aufnehmen, sodass die nachträgliche Erfüllung der Zertifizierung sowie des Sachkundenachweises sichergestellt ist. Hinsichtlich der Zertifizierung liege dem Innenministerium eine Auskunft der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) vor, wonach bislang noch keine Prüforganisation akkreditiert werden konnte.
Umgang mit Übergangsfristen
In diesem Erlass weist das Innenministerium ferner darauf hin, dass die in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 AG GlüStV NRW 2021 genannten Übergangsfristen (30. Juni 2022 und 31. Dezember 2022) zu beachten seien. Eine Duldung der Spielhallenbetriebe darüber hinaus sei nicht zulässig. Der Stichtag 30. Juni 2022 habe Bedeutung für Spielhallenbetriebe, die eine Erlaubnis bis 30. Juni 2021 erlangt hatten. Bei rechtzeitiger Antragstellung im Jahre 2021 gelte diese Erlaubnis bis längstens 30. Juni 2022 fort. Der Stichtag 31. Dezember 2022 habe Bedeutung für Verbundspielhallen. Die sogenannten mitantragsstellenden Spielhallen seien bis längstens 31. Dezember 2022 zu dulden; für die Zeit danach benötigten auch diese Spielhallen zum Fortbetrieb eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Das Forum rät: „Sie sollten rechtzeitig vor dem 30. Juni 2022 auf Ihre Erlaubnisbehörde zugehen, sofern Ihre Anträge auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis noch nicht beschieden worden sind. Unter Hinweis auf den o. g. Erlass des Innenministeriums NRW haben die Erlaubnisbehörden die Möglichkeit, bereits jetzt glücksspielrechtliche Erlaubnisse auszustellen, auch wenn Sie die Zertifizierung und den Sachkundenachweis noch nicht beibringen können. Diese Verpflichtung kann als Auflage in die Erlaubnis aufgenommen werden.“
Änderungserlass Sachkundenachweis
Weiter meldet das Forum, dass das Ministerium des Innern NRW die Bedingungen zum Bestehen des Sachkundenachweises angepasst hat. Eine Prüfung gelte nun als bestanden, wenn:
– mindestens 70 Prozent richtig beantwortet worden sind,
– von den Fragen des Rechts- und Sachgebietes nach § 4 Nr. 1-4 jeweils vier Fragen richtig beantwortet worden sind,
– von den Fragen des Rechts- und Sachgebietes nach § 4 Nr. 5 jeweils drei Fragen richtig beantwortet worden sind.
Weitere Fragen hierzu beantwortet die Geschäftsstelle des Forums.