29.07.2026
RP Darmstadt mit Bilanz zu Wettvermittlungsstellen
Das Glücksspiel-Dezernat des Regierungspräsidiums (RP) Darmstadt hat aktuelle Zahlen zu Wettvermittlungsstellen veröffentlicht. Das RP ist landesweit für die Erteilung von Erlaubnissen zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen zuständig und überprüft bei Erstkontrollen, dass die glücksspielrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Demnach hat die Behörde in den vergangenen drei Jahren insgesamt 371 Erstkontrollen in Wettvermittlungsstellen durchgeführt. Dabei sei geprüft worden, ob die im Erlaubnisbescheid festgelegten Nebenbestimmungen und die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Besonderes Augenmerk habe auf dem Spieler- und Jugendschutz gelegen. Kontrolliert wurden unter anderem die Durchführung von Alters- und Identitätskontrollen, die Anbindung an das bundesweite Spielersperrsystem OASIS, das Verbot des Alkoholausschanks sowie die räumliche Trennung von Gaststätten.
Spieler- und Jugendschutz im Fokus
Zu den häufigsten Beanstandungen zählten laut RP die fehlende äußerliche Kenntlichmachung. Außerdem fehlende Kopien der Erlaubnisbescheide und die unzureichende räumliche Trennung von Gaststätten. Je nach Schwere der festgestellten Mängel können nach Angaben des RP ordnungsrechtliche Maßnahmen erfolgen. Diese reichten bis hin zum Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Bislang habe man 28 Abmahnungen ausgesprochen und drei Erlaubnisse widerrufen, heißt es aus Darmstadt. Regierungspräsident Prof. Dr. Jan Hilligard: „Mit dem Erlaubnisverfahren und den Erstkontrollen sorgen wir dafür, dass Sportwetten in Hessen unter klaren gesetzlichen Vorgaben angeboten werden. Unsere Kontrollen tragen dazu bei, den Jugend- und Spielerschutz konsequent durchzusetzen.“
Noch ausstehende Erstkontrollen
Das RP Darmstadt kündigt an, die Erstkontrollen konsequent fortzuführen. „Aktuell stehen noch 66 Erstkontrollen aus. Davon können derzeit 39 kontrolliert werden.“ Die Erstkontrolle sei erst möglich, wenn die Erlaubnis seit mindestens drei Monaten wirksam ist und/oder eine Öffnungsanzeige der Veranstalter vorliegt, informiert die Behörde. „Ziel ist es, den ordnungsgemäßen Betrieb der Wettvermittlungsstellen sowie den Spieler- und Jugendschutz sicherzustellen.“
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