21.06.2023
Spielhallengesetz Saarland: Am 21. Juni im Landtag
Der neue Gesetzentwurf zur Änderung des Spielhallengesetzes im Saarland (Drucksache 17/447) wird am heutigen 21. Juni 2023 in erster Lesung in den saarländischen Landtag eingebracht. Wie der Automaten-Verband Saar mitteilt, läuft der Entwurf unter TOP 6. Die im Landtag vertretenen Parteien werden sich zu diesem neuen Entwurf äußern. Nach Angaben des Verbandes ergeben sich einige Änderungen zum vorherigen Entwurf.
Änderungen im neuen Entwurf
Das vorgeschlagene absolute Verbot der Verabreichung von Speisen und Getränken soll abgemildert werden. Nichtalkoholische Getränke dürfen zu ortsüblichen Preisen abgegeben werden. Das Rauchen in Spielhallen soll verboten werden. Ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, oder zu bestehenden Suchtfachberatungsstellen soll eingehalten werden. Diese Mindestabstandsregelung soll jedoch nicht angewendet werden auf Verlängerungsanträge von Spielhallenerlaubnissen, wenn eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bestehende Spielhalle seit erstmaliger Erlaubniserteilung unterbrechungsfrei durch dieselbe Erlaubnisinhaberin oder denselben Erlaubnisinhaber betrieben wird. Zudem soll die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen können.
Bemerkenswerte Passage
games & business-Autor Robert Hess, der das Geschehen im Saarland aus nächster Nähe beobachtet, weist auf eine äußerst bemerkenswerte Passage in der Begründung für den Gesetzesentwurf hin, die dieses Mal dem Gesetzentwurf beigefügt wurde. In der Begründung wird ausdrücklich verneint, dass bestimmte Ziele des § 1 Glücksspielstaatsvertrag auch für private Gewerbetreibende gelten. So heißt es wörtlich: „Ferner hat die … Zielformulierung im GlüStV 2021 Fehlauslegungen hervorgerufen. Aus dem normierten Gesetzeszweck … wurde zum Teil ein expliziter gesetzlicher Auftrag an private Gewerbetreibende herausgelesen, eben für die Erreichung der genannten Ziele zu sorgen. Dies ist nicht der Fall.“! Die Zielformulierung richte sich nur an die staatlichen Akteure. Hess bewertet diese Passage so: „Also: die Spielhallen und das gewerbliche Automatenangebot haben keine Legitimation sich auf Ziele des § 1 GlüStV zu berufen.”
Wer daran interessiert ist, die Redebeiträge im Original zu verfolgen, kann dies über den Livestream des Saarländischen Rundfunks machen. Die einzelnen Reden können auch im Nachgang an die Plenarsitzung auf dem YouTube-Kanal des Saarländischen Landtags angehört werden.