Urteil in NRW zum 100-Meter-Abstandsgebot zwischen Wettvermittlungsstellen

Laut Verwaltungsgericht Düsseldorf müssen Wettvermittlungsstellen zu anderen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten (Az. 16 K 1182/22, Urteil vom 21. August). Damit wies es die gemeinsame Klage einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin ab. Diese hatten versucht, eine Erlaubnis für eine neue stationäre Wettvermittlungsstelle zu erhalten.

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen mit einer entsprechenden Erlaubnis anbieten. Für die Wettvermittlungsstellen gelten jedoch Mindestabstände. Laut Urteilsbegründung ist in NRW gesetzlich vorgesehen, dass Wettvermittlungsstellen zu anderen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten sollen. Im vorm Gericht behandelten Fall lag dieser jedoch unter 100 Metern Luftlinie. Deshalb hatte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis abgelehnt.

Gericht bejaht rechtliche Verhältnismäßigkeit

Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat dies in ihrem Urteil bestätigt. Und sie hat ausgeführt, dass es keine verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das Mindestabstandsgebot gebe. „Das geltende Mindestabstandsgebot verfolgt das überragend wichtige Gemeinwohlziel, Spieler vor den Gefahren der Glücksspielsucht zu schützen“, so die Richter. Indem es die Anzahl der Wettvermittlungsstellen insgesamt begrenze, die Verfügbarkeit sowie die Griffnähe dieser Glücksspielform reduzierte und zusätzlich ein „Abkühleffekt“ bei den Spielenden herbeigeführt werde. Deshalb sei auch die rechtliche Verhältnismäßigkeit gegeben. „Angesichts dieses legitimen Schutzzwecks ist der mit dem Mindestabstandsgebot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern aus der Sicht des Verfassungs- und Unionsrechts gerechtfertigt.“

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über diese entscheidet dann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

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