18.01.2022
Umsatzsteuer vor Gericht
Das Finanzgericht Münster hat am 27. Dezember 2021 eine Entscheidung zur Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräten verkündet. Wie Steuerberater Horst Hartmann (Foto), Vorstand Deutscher Automaten-Verband (DAV), erläutert, hat das Gericht in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz festgestellt, dass aufgrund des seit dem 1. Juli 2021 rechtlich zulässigen virtuellen Spielangebots, welches nicht der Umsatzsteuer unterliegt, die Umsatzbesteuerung der klassischen Geldspielgeräte gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen könnte. Die Umsätze aus den klassischen Spielgeräten dürften möglicherweise nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da das virtuelle Spielangebot von der Umsatzsteuer befreit sei. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde stattgegeben.
Allerdings ist Hartmann zufolge zu bemerken, dass der Beschluss nicht rechtskräftig ist, da das Finanzgericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen hat. Hier sei somit in nächster Zeit mit einer Entscheidung zu rechnen.
Was bedeutet diese Entscheidung für den Aufstellunternehmer? Der Sachverhalt bezieht sich laut Hartmann ausdrücklich auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 und nicht auf die Zeit davor. Gegenstand der Entscheidung sei eine Umsatzsteuer-Voranmeldung. Für das Jahr 2021 werde bisher kaum eine Jahreserklärung abgegeben worden sein.
Hartmann: „Zur Sicherung der Rechtsposition sollte darauf geachtet werden, dass Zeiträume ab dem 1. Juli 2021 nicht rechtskräftig werden. Die Vorgehensweise sollte mit dem Steuerberater bei Abgabe der Jahreserklärung 2021 erörtert werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn zum Beispiel durch eine Außenprüfung die Gefahr besteht, dass für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 Rechtskraft eintritt. Zum jetzigen Zeitpunkt wird es kaum Fälle mit aktuellem Handlungsbedarf zur Sicherung der Rechtsposition geben. Inwieweit unter Bezug auf dieses Verfahren eine unsichere Freistellung von der Zahlungspflicht versucht werden soll, liegt im Entscheidungsermessen eines jeden Unternehmers. Es wird hier zur allergrößten Vorsicht geraten.“
Das Verfahren beim Finanzgericht Münster trägt das Aktenzeichen 5 V 2705/21 U.