Steuerlast von Spielbanken und Spielhallen: Wider die Ungleichheit

Spielbanken und Spielhallen müssen vom Staat steuerlich gleichbehandelt werden. Eine steuerliche Besserstellung von Spielbanken ist unzulässig. Dies hat die EU-Kommission mit einem Beschluss (Az. SA.44944 und SA.53552) entschieden, schreibt Prof. Dr. Florian Heinze in der aktuellen Ausgabe von games & business. Hier lesen Sie einen Ausschnitt.

Steuerlast für Spielbankenbetreiber

Sogenannte staatliche Beihilfen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten – und das aus gutem Grund: Das in Art. 107 AEUV vorgesehene Verbot staatlicher Beihilfen dient der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes innerhalb der Europäischen Union und soll sicherstellen, dass der freie Markt nicht durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen gegenüber einzelnen Unternehmen verzerrt wird. Im Allgemeinen handelt es sich bei „staatlichen Beihilfen“ um direkte finanzielle Zuwendungen des Staates an ein Unternehmen oder an bestimmte Wirtschaftszweige. Eine verbotene staatliche Beihilfe kann aber nicht nur dann vorliegen, wenn der Staat einzelne Unternehmen oder Wirtschaftszweige subventioniert, sondern auch dann, wenn staatliche Maßnahmen steuerliche Belastungen vermindern. 

Spielbankenunternehmer unterliegen einer besonderen Besteuerung. Im Wesentlichen entrichten Spielbankenunternehmer eine Spielbankenabgabe, mit der durch die Länder die Einnahmen aus dem Spielbetrieb der Spielbanken abgeschöpft werden. Von der Entrichtung der übrigen Steuern sind die Betreiber von Spielbanken befreit. Dies betrifft unter anderem die Körperschaft-, die Einkommen-, die Gewerbe- und die Vergnügungssteuer. 

Den ganzen Artikel von Prof. Dr. Florian Heinze können Sie in der aktuellen Ausgabe von games & business lesen. Zu dem Beschluss äußert sich dort auch Frank Waldeck, Vorsitzender vom Fachverband Spielhallen (FSH). Sie sind noch kein Abonnement und wollen dies ändern? Hier geht es zu unserem gratis Probe-Abo. 

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