Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Dirk Stapel von der Kanzlei Schönbeck & Stapel informierte am 24. Mai in einer Forum-Mitgliederkonferenz zu verschiedenen Aspekten des Arbeitsrechts. Dies berichtet das Forum der Automatenunternehmer. Forum-Mitglieder konnten sich außerdem mit dem Arbeitsrechtler zu ihren Fragen austauschen.

Entgeltfortzahlung

Stapel ging auf das Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein. Für den Arbeitgeber sei hier im Falle einer Krankschreibung über einen längeren Zeitraum zu prüfen, ob ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt. Ist dies nicht der Fall, entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung.

Stellenausschreibung

Zur aktuellen Rechtsprechung bemerkte Stapel hinsichtlich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und den Obliegenheiten nach § 164 Abs. 1 SGB IX, dass bei einer Stellenausschreibung unbedingt zu berücksichtigen sei, dass ein Stellenangebot auch im entsprechenden Portal bei der Arbeitsagentur hinterlegt ist und gleichzeitig ein besonderer Vermittlungsauftrag bei dieser Behörde gestellt ist. Andernfalls könnte eine Verletzung der Obliegenheiten nach § 164 Abs. 1 SGB IX vorliegen, was Nachteile für das Unternehmen nach sich ziehen könnte.

Abtretungsverbot

Weitere gesetzliche Neuerungen beziehen sich unter anderem auf Abtretungsverbote in Arbeitsverträgen. Diese sind seit dem 1. Oktober 2021 unwirksam. Hier empfiehlt Stapel, Musterarbeitsverträge entsprechend anzupassen. Arbeitsverträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, sind von der Änderung nicht betroffen.

Arbeitsbedingungen

Für Arbeitgeber wird zudem die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen relevant. Hierzu gäbe es bereits einen Gesetzentwurf der Ampelkoalition. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, hierzu bis zum 1. August 2022 gesetzgeberisch tätig zu werden. Vorgesehen ist beispielsweise, dass Probezeiten in einem angemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer und zur Art der Tätigkeit stehen, so Stapel. Sobald feststeht, welche Anpassungen sich nach dem neuen Gesetz ergeben, würden Forum-Mitglieder informiert.

Mindestlohn

Mit Blick auf die geplanten Anhebungen des Mindestlohnes zum 1. Juli und zum 1. Oktober 2022 seien Anpassungen in den Arbeitsverträgen von geringfügig Beschäftigten notwendig, so Stapel. Die Minijobgrenze wird von 450 auf 520 Euro angehoben.