Doppelspielhalle in Niedersachsen: Befristung bis Jahresende

Derzeit ist in Niedersachsen der Betrieb von Doppelspielhallen gestattet. Diese Frist endet jedoch zum 31. Dezember 2025. Prof. Dr. Florian Heinze, Justiziar des Automatenverbands Niedersachsen (AVN), weist in einem Rundschreiben darauf hin, dass betroffene Unternehmer sich bereits jetzt um den Weiterbetrieb einer Spielhalle aus dem Verbund kümmern.

Erneute Erlaubsniserteilung unzulässig

Der betreffende Absatz in § 18 Abs. 4 NSpielhG heißt: „Auf gemeinsamen Antrag der betreibenden Personen von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen, kann die zuständige Behörde für zwei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex je eine Erlaubnis nach § 2 erteilen, wenn die Spielhallen am 1. Januar 2020 bestanden haben oder nach § 10 e des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (…) von der Regelung über den baulichen Verbund befreit wurden. (…) Das Erfordernis eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen nach § 4 bleibt unberührt. Die Erlaubnisse sind bis längstens zum 31. Dezember 2025 zu befristen. Eine erneute Erlaubniserteilung ist nicht zulässig.“ Das bedeutet, dass Erlaubnisbehörden für die Zeit nach dem 31. Dezember 2025 nicht erneut zwei Erlaubnisse für die im Verbund stehenden Spielhallen erteilen können.

Betreiber von Doppelspielhallen sollten daher laut Heinze jetzt kurzfristig den Weiterbetrieb einer Spielhalle aus einem Spielhallenverbund durch Einreichung entsprechender Genehmigungsanträge sicherstellen. Ein solcher Antrag auf erneute Erlaubnis kann bis zu zwei Jahre vor Ablauf der Befristung eingereicht werden. Nur durch einen Antrag könne rechtliche Planungssicherheit im Hinblick auf den Weiterbetrieb einer Halle sichergestellt werden.

Zeitnahe Entscheidung zu zweiter Halle

Auch mit Blick auf die zweite Halle gibt Heinze Empfehlungen. Sollte der Unternehmer an einem Weiterbetrieb der zweiten Spielhalle aus dem Verbund – etwa aus wirtschaftlichen Gründen – nicht interessiert sein, wird diese Halle schließen oder die Fläche anderweitig verwendet. Sollte der Unternehmer dagegen an einem Weiterbetrieb interessiert sein, empfiehlt Heinze einen Genehmigungsantrag auch für die zweite Spielhalle aus einem Spielhallenverbund zu stellen. Dieser sollte jedoch erst gestellt werden, wenn der Betrieb der ersten Halle über den Stichtag hinaus bereits genehmigt ist. „Die Behörde wird – da ihr das Gesetz eine andere Möglichkeit nicht eröffnet – die Erteilung einer Genehmigung für eine zweite Spielhalle aus einem Spielhallenverbund unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 S. 5 NSpielhG ablehnen“, erklärt Heinze. Gegen diesen Ablehnungsbescheid könne daraufhin geklagt werden.

Abseits dieses Vorgehens werde der AVN sich weiterhin um eine politische Lösung bemühen. „Ob es gelingt, auch ohne gerichtliche Hilfe einen vorübergehenden Weiterbetrieb zweiter Spielhallen aus einem Spielhallenverbund über den 31.12.2025 hinaus zu ermöglichen, ist offen“, beschreibt Heinze die Situation. Daher sollten Unternehmer zeitnah entscheiden, ob der Versuch des Weiterbetriebs auch der zweiten Spielhalle über den 31.12.2025 hinaus unternommen werden soll.

Bild: © Florian Heinze