
01.09.2025
Doppelspielhallen in Niedersachsen: Kurzfristiges Handeln nötig
Die für den Betrieb von Doppelspielhallen in Niedersachsen gem. § 18 Abs. 4 NSpielhG erteilten Erlaubnisse erlöschen am 31. Dezember 2025. Vor diesem Hintergrund rät Prof. Dr. Florian Heinze Automatenunternehmern dringend dazu, tätig zu werden und Vorsorge zu treffen. Laut Justiziar des Automatenverbands Niedersachsen (AVN) und des Nordwestdeutschen Automaten-Verbands (NAV) bestehen an der Verfassungskonformität der (kurzen) Laufzeit für Doppelspielhallen Zweifel.
Nur mit neuer Erlaubnis
Das Land Niedersachsen hatte in Anwendung von § 29 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV 2021) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Betrieb von Doppelspielhallen für einen befristeten Zeitraum zuzulassen. Diese gem. § 18 Abs. 4 NSpielhG erteilten Erlaubnisse sind allerdings nur bis Ende dieses Jahres gültig. Nach aktueller Rechtslage muss demnach am 31. Dezember 2025 eine der zwei im Verbund betriebenen Spielhallen schließen und die verbliebene Spielhalle aus dem (vormaligen) Spielhallenverbund für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 über eine neue Erlaubnis verfügen.
Vorsorge für Weiterbetrieb treffen
Prof. Heinze zufolge gibt es hinsichtlich der Verfassungskonformität der (kurzen) Laufzeit für Doppelspielhallen nur bis zum 31. Dezember 2025 erhebliche Zweifel. Gegebenenfalls müsse mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe der Weiterbetrieb auch der zweiten Spielhalle aus einem Spielhallenverbund über das Jahresende hinaus sichergestellt werden. Deshalb empfiehlt der AVN dringend, für einen Weiterbetrieb der Doppelspielhallenstandorte vorzusorgen. Auch auf politischer Ebene sei der Verband diesbezüglich aktiv.
Verbandsjustiziar Heinze bietet Unternehmern, die in diesem Kontext noch nicht tätig geworden sind, Unterstützung an. Auch games & business beleuchtet das Thema ausführlich in seiner September-Ausgabe und lässt unter anderem betroffene Aufstellunternehmer zu Wort kommen. Hier geht es zu unserem gratis Probe-Abo.
Bild: gemeinfrei