Gerichtsbeschluss zur Aufstellung von Geldspielgeräten in Shisha-Bar

Die Stadt Bünde in Ostwestfalen hat einer Betreiberin die Genehmigung für das Aufstellen von Geldspielgeräten entzogen. Der Eilantrag, mit dem sich die Automatenaufstellerin gegen den Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von zwei Geldspielgeräten in einer Shisha-Bar wendet, wurde vom Verwaltungsgericht Minden abgelehnt. Die Geeignetheitsbestätigung erhielt der Betreiberin im September 2012. Den Widerruf dieser Bestätigung mit Bescheid vom 18. Februar 2025 begründete die Stadt Bünde damit, dass die Shisha-Bar seit einer Rechtsänderung im November 2014 kein geeigneter Aufstellungsort für Geldspielgeräte mehr sei. Auf den noch nicht rechtskräftigen Beschluss, gegen den noch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich ist, macht der Hessische Münzautomaten-Verband (HMV) aufmerksam.

Betrieblicher Schwerpunkt entscheidend

Der Entzug der Genehmigung für das Aufstellen von zwei Spielautomaten diene dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Spielerschutzes, argumentiert das Gericht. In einer Shisha-Bar gehe es um den Konsum von Wasserpfeifen und nicht um das gastronomische Angebot mit Getränken und Speisen. Darauf hatte sich die Betreiberin berufen und angegeben, der Konsum von Shishas in seinen Räumen sei nur ein absolutes Nebenprodukt.

In Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, darf ein Geldspielgerät laut Spielverordnung aufgestellt werden. Dies gelte indes nicht für solche Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spiele, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. In einer Shisha-Bar liege der betriebliche Schwerpunkt nicht auf der Verabreichung von Speisen oder Getränken, sondern auf dem Konsum von Wasserpfeifen, befanden die Richter.

Wichtig sei, dass die Aufstellung trotz einer vor 13 Jahren erteilten Geeignetheitsbestätigung nicht mehr statthaft ist, da der betriebliche Schwerpunkt in einer Shisha-Bar nicht auf der Verabreichung von Speisen und Getränke liege, sondern auf dem Konsum von Wasserpfeifen, kommentiert der HMV den Beschluss. Hier geht es zur ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts Minden.

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