Malta-Anbieter: Kein Anspruch auf Gewinnauszahlung

Spieler, die in Deutschland an einem nicht lizenzierten, im Ausland veranstalteten Online-Glücksspiel teilnehmen, können ihren Anspruch auf Gewinnauszahlung nicht gerichtlich durchsetzen. So lautet ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal, zusammengefasst von beck-aktuell (Urteil vom 10.02.2022 – Az. 8 O 90/21). Im vorliegenden Fall hatte ein Spieler aus Rheinland-Pfalz bei einem Anbieter aus Malta sein Glück versucht und Gewinne in Höhe von mehr als 40.000 Euro erzielt.

Öffentliche Glücksspiele dürfen in Deutschland entsprechend dem Glücksspielstaatsvertrag nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden, fasst beck-aktuell den Standpunkt des LG zusammen. Bei nicht lizenzierten Glücksspielen oder Wetten habe der Spieler keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung des erzielten Gewinns. Auch wenn – wie hier – die Betreiberin des Online-Spielcasinos in Malta sitze, sei deutsches und nicht maltesisches Recht anzuwenden. Der Online-Glücksspielbetrieb sei gerade auf deutsche Verbraucher ausgerichtet, die Webseite von Deutschland aus und in deutscher Sprache abrufbar.

Allerdings könne der Spieler die Rückzahlung seines Spieleinsatzes in Höhe von 5.000 Euro verlangen. Denn als Folge des Verstoßes gegen die Lizenzpflicht sei der unerlaubte Glücksspielvertrag nichtig und die Betreiberin des Casinos habe kein Recht darauf, den eingesetzten Betrag zu behalten. Wie das LG Frankenthal mitteilt, kann der Spieler nun noch sein Glück vor maltesischen Gerichten suchen. Denn ob nach maltesischem Recht Ansprüche auf die Gewinnauszahlung bestehen, sei für das hier angerufene deutsche Gericht unerheblich.

Der Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde bereits Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

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