OVG Lüneburg: „Zweite Aufsicht“ und „Eintritt ab 21“ für Verbundspielhallen

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass in Verbundspielhallen in Niedersachsen seit dem 1. April 2023 eine zweite Aufsicht einzusetzen und der Zutritt Spielgästen erst ab 21 Jahren gestattet ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2023, Az. 11 ME 84/23). Darüber berichtet der Justiziar des Automaten-Verbands Niedersachsen (AVN), Prof. Florian Heinze (Foto). Hintergrund des Verfahrens ist die Zertifizierungsvorschrift im Niedersächsischen Glücksspielgesetz: Verbundspielhallen sind – wie alle anderen Spielhallen mit neuer Erlaubnis – grundsätzlich zertifizierungspflichtig. Dabei darf „ein Zertifikat nur erteilt werden“, wenn „mindestens eine Person vor Ort in der Spielhalle die Aufsicht führt“ und „der Zutritt zu der Spielhalle erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet wird“.

Uneinheitliche Rechtsprechung

Da die Zertifizierung in Niedersachsen nur durch „akkreditierte Prüforganisationen“ erfolgen darf, die Akkreditierung der Prüforganisationen jedoch nicht rechtzeitig abgeschlossen war, verlängerte das Niedersächsische Wirtschaftsministerium (MW) die Frist für die Zertifizierung Anfang des Jahres bis zum 30. September 2023. Heinze erklärt: „In verschiedenen Eilverfahren wollten Spielhallenbetreiber klären, ob im Hinblick auf die ‚herausgeschobene‘ Zertifizierungsfrist auch der Einsatz der zweiten Aufsicht in Verbundspielhallen und die Heraufsetzung des Eintrittsalters auf 21 Jahre aufgeschoben sei – oder gleichwohl (wie gesetzlich vorgesehen) seit dem 1. April 2023 umgesetzt werden müsse.“ Die Verwaltungsgerichte entschieden in Eilverfahren hierzu uneinheitlich (games & business berichtete). Einige Gerichte vertraten die Ansicht: Solange Spielhallen nicht zertifiziert werden müssten, müssten sie auch die Zertifizierungsanforderungen nicht erfüllen. Andere Verwaltungsgerichte vertraten eine gegenteilige Ansicht.

Abschließende Entscheidung

In einem Beschwerdeverfahren hat das OVG Lüneburg nun abschließend entschieden. Es bestünden – so der Senat in seiner ausführlichen Entscheidung – „keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährleistungsverpflichtungen nach § 5 NSpielhG nur in Abhängigkeit von der Erteilung eines Zertifikats begründet werden sollten“. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegneten die maßgeblichen Zertifizierungsregelungen des Niedersächsischen Spielhallengesetzes nicht. Heinze schreibt: „Seit Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist am 31. März 2023 müssen die Betreiber von Verbundspielhallen eine zweite Aufsicht einsetzen und dürfen Zutritt erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres gewähren – und zwar unabhängig davon, dass die Zertifizierungsfrist erst in einigen Wochen (am 30. September 2023) abläuft.“

An Frist denken!

Die Entscheidung des OVG ist nur von begrenzter zeitlicher Bedeutung, informiert Heinze. Dass spätestens mit Zertifizierung der Spielhallen auch die Zertifizierungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, sei unbestritten. Mehr und mehr Spielhallen mit neuer Genehmigung (wie insbesondere Verbundspielhallen) würden bereits von den akkreditierten Prüforganisationen zertifiziert, damit die Zertifizierungsverfahren spätestens am 30. September 2023 abgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang erinnert Heinze noch einmal daran, dass die erteilten Zertifikate den Genehmigungsbehörden vor Ort unaufgefordert spätestens zum 30. September 2023 vorzulegen sind. „Anderenfalls erlöschen die Erlaubnisse für zertifizierungspflichtigen Spielhallen.“ Eine Verlängerung dieser Frist sei nicht möglich.

Für Einzelspielhallen mit Altgenehmigung gilt die jüngste Entscheidung des OVG Lüneburg Heinze zufolge nicht. Hier habe das OVG bereits vor einiger Zeit entschieden, dass in diesen Spielhallen entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums das Eintrittsalter bis zum Befristungsende der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse nicht heraufgesetzt werden müsse.