Saarland: Gesetzentwurf zum Rauchen in Spielhallen

Im Saarland liegt ein neuer Gesetzesentwurf der SPD-Landtagsfraktion zum Rauchen in Spielhallen vor. Demnach soll künftig das Rauchen in gewerblichen Spielhallen in untergeordneten, vollständig abgetrenntem und deutlich als Raucherbereiche gekennzeichneten Räumen erlaubt sein. In diesen Räumen soll zudem künftig die entgeltliche und die unentgeltliche Verabreichung von Speisen oder Getränken sowie deren Verzehr untersagt werden. Die gleiche Regelungen soll zudem auch in Spielbanken in Kraft treten. Im Saarland regiert die SPD mit alleiniger Mehrheit.

Übergangsregelung beiseitigen

Mit den gesetzlichen Neuregelungen möchte die SPD-Landtagsfraktion die Ungleichbehandlung in Bezug auf die jeweiligen Regelungen zum Rauchen in gewerblichen Spielhallen und staatlichen Spielbanken beseitigen. Im Dezember 2023 hatte die SPD-Mehrheit im Landtag eine Gesetzesverschärfung beschlossen. Während das Rauchen in staatlichen Spielbanken weiterhin in abgetrennten Bereichen erlaubt ist, war es in privaten Spielhallen vollständig verboten. Diese Regelung wurde aufgrund der Ungleichbehandlung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis im September 2024 vorläufig außer Kraft setzte. Daraufhin hatte das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie auf Anregung des Automaten-Verbands Saar (AVS) eine Übergangsregelung getroffen. Demnach bestand wieder die Möglichkeit, in Spielhallen im Saarland in abgetrennten Raucherbereichen, in denen keine Spielmöglichkeit angeboten wird, zu rauchen. Mit dem jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf möchte die SPD-Landtagsfraktion die Übergangsregelung beseitigen und eine verfassungskonforme Regelung für das Rauchen in Spielhallen und staatlichen Spielbanken schaffen.

Zudem soll das für Wirtschaft zuständige Ministerium ermächtigt werden, „unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes in § 1 Absatz 1 und zum Schutz der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Spielhallen zu erlassen.“ Diese Verordnungsermächtigung soll es dem zuständigen Ministerium ermöglichen, zum Schutz der Beschäftigten und zum Spielerschutz unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes Vorgaben zur Ausgestaltung der Halle, insbesondere der Raucherbereiche nach § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 zu machen. Damit soll unter anderem dem Nichtraucherschutz Rechnung getragen werden. Fehlentwicklungen kann damit im Bedarfsfall vorgebeugt werden.