Steuer für Sportwetten rechtens

Mit zwei Urteilen vom 17. Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die seit 2012 geltende Steuer für Sportwetten als mit dem Grundgesetz und mit Europarecht vereinbar eingestuft (Az. IX R 20/18 und IX R 21/18). Das geht aus einer aktuellen Pressemitteilung des BFH hervor.

Die für die Besteuerung einschlägige Regelung in § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Bund habe nach dem Grundgesetz die Gesetzgebungszuständigkeit. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Insbesondere liege kein sogenanntes strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehe. Denn das RennwLottG ziehe inländische und vor dem Hintergrund der EU-Amtshilfe auch ausländische Anbieter von Sportwetten zur Besteuerung heran. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 Prozent der Wetteinsätze sei diese auch nicht erdrosselnd.

Auch europarechtliche Zweifel, die ansonsten zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geführt hätten, hat der BFH verneint. Da die Steuer für Sportwetten inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen treffe, sei der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.