16.03.2022
Teilerfolg vor VG Schwerin
Das Verwaltungsgericht Schwerin gibt diversen Eilanträgen wegen Schließungsverfügungen der Hansestadt Rostock gegen Spielhallenbetriebe statt, wie der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland mitteilt (Beschlüsse vom 10. März 2022). „Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in diesen Entscheidungen festgestellt, dass die jeweils eingelegten Widersprüche gegen die angefochtenen Untersagungsverfügungen der Hansestadt Rostock für verschiedene Spielhallenbetriebe aufschiebende Wirkung haben und ebenso diese Wirkung der Widersprüche gegen die Zwangsgeldandrohung in diesen Bescheiden angeordnet worden ist“, erklärt Verbandsjustiziar RA Hendrik Meyer. Im Wesentlichen würden diese Beschlüsse damit begründet, dass die von der Hansestadt Rostock in den Untersagungsverfügungen benannten Rechtsgrundlagen unzutreffend seien und ein Fall des so genannten faktischen Vollzuges vorläge.
Die Hansestadt Rostock stütze sich in seinen Verfügungen auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV 2021 und meinte, dass diesbezüglich Widerspruch bzw. Klage keine aufschiebende Wirkung gegen die Untersagungsverfügungen gegen Spielhallenbetriebe entfalten würden und deshalb eine Anordnung des Sofortvollzuges nicht notwendig sei. Meyer: „Dies ist unzutreffend; auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Schwerin, weil durch § 2 Abs. 3 GlüStV 2021 diese Regelung gerade nicht für Spielhallen für anwendbar erklärt wurde.“
Die insofern notwendig zu stellenden Anträge auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung hätten darüber hinaus auch deshalb in der Sache Erfolg gehabt, weil ein Fall des so genannten faktischen Vollzuges vorläge und entgegen der Begründung der Bescheide der Hansestadt Rostock und deren Rechtsbehelfsbelehrung kein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs zu Grunde läge. Außerdem fehle es an einer behördlichen diesbezüglichen Anordnung des Sofortvollzuges nebst Begründung. „Dies stellt zunächst einen nicht unwesentlichen Teilerfolg dar“, so Meyer.
Allerdings erfolgte aus den vorgenannten Gründen keine inhaltliche Prüfung der in den Eilanträgen vorgetragenen Sach- und Rechtsargumente. Eine solche entscheidungstragende inhaltliche Prüfung wäre in einem neuen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dann durch das VG Schwerin vorzunehmen, wenn die Hansestadt Rostock nachträglich die sofortige Vollziehung seiner Bescheide anordnen würde. Dies bleibe zunächst abzuwarten.
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