Schneider-Infotag: Werbung und Berufsgenossenschaften

Der Schneider Online-Infotag am 3. Dezember bot einen Themen-Doppelpack. Im ersten Block ging es um Berufsgenossenschaften und ihre Auflagen, die Spielhallen zu erfüllen haben. Der zweite Teil beleuchtete das Thema „Werbung in Spielstätten“. Sylvia Palenberg (Merkur Group) und Patrick Waldeck (zwei & 40, Foto links) erklärten, welche Werbemaßnahmen erlaubt sind und worauf Automatenunternehmer besonders achten sollten.

Werbung progressiv gestalten

„Viele denken immer noch, dass Werbung grundsätzlich verboten sei“, beobachtete Sylvia Palenberg. Dabei würden heute andere Vorgaben gelten, nach denen man die Werbung deutlich progressiver gestalten könne als in der Vergangenheit. Dies zeigt sich unter anderem an einer kleinen Änderung im Glücksspielstaatsvertrag. Während der GlüStV 2012 noch davon sprach, dass „Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel ist an den Zielen der § 1 auszurichten“ sei, darf nach dem aktuell gültigen GlüStV 2021 die Werbung dem §1 „nicht zuwiderlaufen“. Durch diese Anpassung gelte heute eine werbefreundlichere Grundrichtung, auch weil Werbung inzwischen als „substanzielles Mittel zur Kanalisierung“ gesehen werde. Dennoch darf Werbung weder übermäßig, noch irreführend sein. Auch aktive oder persönlich adressierte Werbung ist untersagt. Zudem dürfen keine vulnerablen Zielgruppen adressiert werden.

„Innerhalb der Spielhalle ist fast alles erlaubt“, erklärte Patrick Waldeck die Optionen. In den Spielstätten können beispielsweise Spielgeräte über Plakate und Bildschirme angekündigt und beworben werden. Anders sieht es bei der Außengestaltung von Spielhallen aus. „An der Filiale dürfen wir nicht mit dem Spiel werben“, weiß Sylvia Palenberg. Dieses Verbot erstreckt sich etwa auch auf Symbole, die mit dem Glücksspiel assoziiert werden. Die Außenwirkung der Halle könne aber auch ohne solche Symbole auskommen, erklärte Waldeck. Ein ansprechender Außeneindruck wirke schon als ansprechende Werbung am Objekt. Im Out-of-home Bereich gibt es laut Waldeck viele Möglichkeiten zu werben, vom Kinosaal über Plakat bis hin zu Bussen. Allerdings sollte man immer die zuständigen Ordnungsbehörden mit ins Boot holen, da die Regelungen Raum für Auslegungen lassen. Das derzeit „einfachste, schnellste und günstigste“ Werbemedium sieht Waldeck in Social Media. Allerdings müsse man hier neben dem Glücksspielstaatsvertrag auch auf die Richtlinien der Anbieter achten. Die Richtlinie von Meta, Mutterkonzern von Facebook und Instagram, seien beispielsweise strenger als der deutsche Gesetzgeber. 

Aufwand, der sich lohnt

„In erster Linie sind wir eine Versicherung“, beschrieb Peter Ziems von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Diese Versicherung ist Pflicht, wird zu 100 Prozent vom Arbeitgeber getragen und deckt Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab. Gleichzeitig übernimmt die VBG aber auch Aufgaben bei der Überwachung von Arbeitsschutzmaßnahmen in Betrieben. Hierfür stellen die Berufsgenossenschaften bestimmte Anforderungen, etwa in den Bereichen Gefährdungsbeurteilung, Brandschutz oder Überfallprävention. „Das bedeutet natürlich Aufwand“, weiß Ziems. Dieser lohne jedoch für die Betreiber: „Für jeden Euro, den man in Arbeitssicherheit investiert, bekommt man zwei raus.“ Beispielsweise weil man Ausfallzeiten von Mitarbeitern reduziert. Für Lösungen, um den eigenen Betrieb an die Anforderungen anzupassen, ist „Schneider der richtige Ansprechpartner“, betonte Christian Thele. Unter anderem bietet das eVITA-System Sicherheitskonzepte. 

Bild (v. l).: Patrick Waldeck, Christian Thele und Sylvia Palenberg besprachen die Möglichkeiten von Werbung in und um die Spielhalle. Quelle: Screenshot Schneider Online-Infotag