
21.03.2025
BVerwG: IP-Sperren weiter ohne Grundlagen
Die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) verhängten IP-Sperren sind unrechtmäßig. Hinter dem Begriff IP-Sperren verbirgt sich die von der Behörde an Telekommunikationsdienstleister erteilten Anordnungen zur Sperrung illegaler Glücksspiel-Webseiten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte am 19. März 2025 fest, dass § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) in keinem tatsächlich denkbaren Anwendungsfall gegen Internet-Dienstleister (Access-Provider) angewendet werden kann. Damit folgte das Gericht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 6 A 10998/23 – Urteil vom 22. April 2024).
Keine Auswirkungen auf aktuelle Sperren
Für die GGL hat diese Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels im Bereich der Netzsperren, wie die Behörde mitteilt. Bereits seit den ersten gerichtlichen Entscheidungen gegen das IP-Blocking im Jahr 2022 habe die GGL keine weiteren Schritte in diese Richtung unternommen. Stattdessen seien alternative Ansätze geprüft und umgesetzt worden. Besonders Maßnahmen gegen Host-Provider wurden verstärkt. „Diese Vorgehensweise ist aufgrund der komplexen Recherche und häufigen Änderungen zeitintensiv, hat sich jedoch als sehr erfolgreich erwiesen. Im Ergebnis sind zahlreiche Domains in Deutschland nicht mehr abrufbar. Die GGL wird diese Strategie weiterhin konsequent verfolgen, da sie von der aktuellen Entscheidung des BVerwG unberührt bleibt“, heißt es in der Mitteilung der Behörde.
Anpassung der Regelungen möglich
Zudem setzt sich die GGL für eine „zügige Anpassung“ der Norm, die das IP-Blocking regelt, ein. Zudem regte die GGL an, die Regelungsweite der Norm zu überprüfen – insbesondere in Bezug auf eine mögliche Erstreckung auf Werbung für illegales Glücksspiel, sowie einen Verzicht auf die vorherige Inanspruchnahme der Glücksspielanbieter, vergleichbar mit dem Vorgehen beim Payment-Blocking. Eine Anpassung der Norm außerhalb der turnusmäßigen Evaluierung wird insbesondere mit Blick auf die Verantwortlichkeitsfrage geprüft und „voraussichtlich zeitnah umgesetzt“. Die Vorbereitungen hierfür im Länderkreis haben laut GGL bereits vor der Entscheidung des BVerwG begonnen.
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