GGL gegen Streamer im Ausland: „Entscheidung mit Signalwirkung“

Streamern mit Sitz im Ausland kann die Werbung für unerlaubtes Online-Glücksspiel bezogen auf Deutschland untersagt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt mit dem Beschluss vom 11. Juli entschieden. Damit folgen die Richter der Rechtsauffassung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL).

Ausgangspunkt war laut Behörde der Erlass einer Untersagungsverfügung gegenüber einem bekannten deutschen Streamer mit Sitz im Ausland. Dieser hatte  insbesondere auf der Streaming-Plattform „Kick“ in Deutschland unerlaubte öffentliche Glücksspiele beworben, indem er an virtuellen Automatenspielen teilnahm, sich hierbei filmte und die Aufnahmen als Video beziehungsweise Livestream veröffentlichte. Im Rahmen des durch den Streamer angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat das OVG Sachsen-Anhalt die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung der GGL bestätigt.

Content auf deutschsprachigen Raum ausgerichtet

Insbesondere sei die Inanspruchnahme durch das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip gedeckt, da der in deutscher Sprache erstellte Content auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet ist, heißt es in der Urteilsbegründung des Gerichts. Es werden also vor allem Zuschauer angesprochen, die von Deutschland aus auf die Streaming-Inhalte zugreifen. Damit tritt laut OVG Sachsen-Anhalt ein werbender Effekt in Deutschland ein, der die Inanspruchnahme der deutschen Regelungsgewalt legitimiere. Im Übrigen könne die GGL aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht darauf verwiesen werden, vorrangig gegen die Streaming-Plattformen vorzugehen. Darüber hinaus hat das OVG Sachsen-Anhalt an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft und klargestellt, dass das Werbeverbot für unerlaubte Online-Glücksspiele den europarechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerecht wird.

„Stärker gegen Streamen im Ausland vorgehen“

Vorstand Ronald Benter begrüßt den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt: „Die Entscheidung hat eine Signalwirkung! Die GGL wird zukünftig noch stärker gegen Streamer mit Sitz im Ausland vorgehen. Dies gebietet insbesondere der Spieler- und Jugendschutz aufgrund der besonderen, dem Streaming immanenten Gefahren.“ Durch das Filmen und Verbreiten der Teilnahme an Online-Glücksspielen würden für die Zuschauer die Emotionen des Streamers sicht- und erlebbar gemacht, sodass auf emotionaler Ebene eine Konfrontierung mit dem Glücksspiel erfolgt und dieses als alltäglich wahrgenommen wird.

In Hinsicht auf Minderjährige macht die GGL zudem darauf aufmerksam, dass Streaming die am häufigsten wahrgenommene Werbeform ist. Im Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt wird auf die Angaben der UK Gambling Commission zur Spielteilnahme Minderjähriger aus dem Jahr 2022 hingewiesen. Demnach sind 36 Prozent der 17 bis 18-Jährigen und 47 Prozent der 11 bis 16-Jährigen dem Streaming als führende Werbeform der Beeinflussung zur Glücksspielteilnahme ausgesetzt gewesen. Solche Aktivitäten verleiteten zur Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen, was insbesondere erhebliche Risiken in Bezug auf den Spielerschutz mit sich bringt. Dementsprechend verbietet die GGL auch erlaubten Glücksspielanbietern durch die Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung regelmäßig Werbung mittels Streamer zu betreiben.

Bildquelle: © Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder