
01.07.2025
Niedersachsen: Neues Nichtraucherschutzgesetz in Kraft
Der Automatenverband Niedersachsen (AVN) informiert über eine Änderung des niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes. Das Gesetz verbietet seit dem Jahr 2022 das Rauchen in Spielhallen. Nun wurde § 1 neu gefasst. Mit der Änderung des Gesetzes werden die Nichtraucherschutzregelungen mit Blick auf vollständig geschlossene Räumlichkeiten erweitert – auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten. Die Gesetzesänderung ist dem AVN zufolge bereits in Kraft getreten.
Schutz vor Gesundheitsgefahren rechtfertige Eingriffe
Die Erweiterung der gesetzlichen Rauchverbotsregelung wird damit begründet, dass „der durch die Benutzung dieser Produkte in die Raumluft abgegebene Dampf nach derzeitiger Studienlage als potenziell gesundheitsschädlich zu bewerten ist“. Der Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens rechtfertige den mit dem Rauchverbot verbundenen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz, unabhängig ob Tabak- oder Cannabiserzeugnisse geraucht oder verdampft werden. Zu Cannabis heißt es, dass Cannabis in ähnlicher Weise wie andere Rauchprodukte (in Form einer Zigarette, elektronischen Zigarette oder anderer Form) konsumiert werden könne und daher rein äußerlich keine eindeutige Abgrenzbarkeit zwischen den konsumierten Rauchprodukten möglich sei. Das Rauchverbot erstreckt sich laut Gesetz auf die Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen und Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten, unabhängig von deren Modell oder Typ sowie deren Nikotin- bzw. Tabakgehalt.
Raucherräume in Spielhallen verboten
Der AVN weist darauf hin, dass die Einrichtung von Raucherräumen in Spielhallen in Niedersachsen verboten ist. Dieses ausnahmslose Rauchverbot in Spielhallen hält das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nach Angaben des Verbands für verfassungsrechtlich unbedenklich [OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2022 – Az. 1 B 123/22]. „Ein Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) [Anm.: im Verhältnis zu Spielbanken] ist bereits deswegen nicht offenkundig, weil es dem Gesetzgeber nicht lediglich um den Schutz von Nichtrauchern, sondern darüber hinaus auch um die Prävention pathologischen Spielens geht. Glücksspielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler seien häufig Raucherinnen und Raucher. Zeitliche Limitierungen des Spiels und Unterbrechungen des Spielflusses böten Schutz vor pathologischem Spiel. Ein Rauchverbot in Spielhallen führe dazu, dass Raucherinnen und Raucher außerhalb der Spielhallen Rauchpausen einlegten und somit der Spielfluss unterbrochen werde. […] Auch eine Verletzung der grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit ist jedenfalls nicht evident.“
Diese Entscheidung habe sich zwar auf die (alte) Rechtslage, nach der (nur) das Rauchen in Spielhallen verboten war, bezogen, ordnet Verbandsjustiziar Prof. Dr. Florian Heinze (Foto) ein. „Es ist jedoch naheliegend, dass das OVG Lüneburg in Ansehung der nun erfolgten Ausweitung des Nichtraucherschutzgesetzes auch auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von Tabakprodukten an dieser Ansicht festhalten dürfte.“ Hier geht es zum Gesetz zur Änderung des Niedersächischen Nichtraucherschutzgesetzes.
Bild: © Florian Arp