09.11.2022
NRW: Änderung bei besonderen Schulungen
In Nordrhein-Westfalen gibt es eine Änderung bei den besonderen Schulungen für das Personal von Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringem Mindestabstand. „Diese Schulung muss zusätzlich zur Personalschulung grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme erfolgen“, erklärt RA Bernd Fröhlingsdorf, Justiziar des Deutschen Automaten-Verbands (DAV).
Innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsbeginn
„Hiervon abweichend hat der Verordnungsgeber nunmehr in § 9 der Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW geregelt, dass die besondere Schulung innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsaufnahme erfolgen kann, sofern die Anmeldung für die besondere Schulung nachweislich unmittelbar nach der Arbeitsaufnahme vorgenommen wird.“ Dies sei eine deutliche Verbesserung für die betroffenen Unternehmen, da das Personal zunächst auch ohne besondere Schulung – aber mit einer Anmeldung hierfür – eingesetzt werden kann, so Fröhlingsdorf.
Ziel der besonderen Schulung sei die Information über die Herausforderungen und Besonderheiten von Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand im Vergleich zu Einzelspielhallen, insbesondere in Bezug auf den Jugend- und Spielerschutz. Die Betreiberin oder der Betreiber habe sicherzustellen, dass immer wenigstens eine geschulte Person anwesend ist. Die Schulung ist alle zwei Jahre verpflichtend zu wiederholen, heißt es in der „Verordnung Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung für Spielhallen NRW“.
Ausführliche Informationen zu den besonderen Schulungen gab es auch auf der Mitgliederversammlung des DAV. Lesen Sie alles Neue zu NRW in der November-Ausgabe von games & business. Neugierig? Hier geht es zum Probe-Abo.